Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Gesetz zur Betriebsratsvergütung

Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen

Das Thema BR-Vergütung nimmt an Fahrt auf: Anfang November hat das Bundeskabinett eine Gesetzesänderung zur Vergütung von Betriebsräten beschlossen. Was steht drin im „Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“? Und wann wird es in Kraft treten?

Stand:  7.11.2023
Lesezeit:  02:30 min
Teilen: 
Gesetz zur Betriebsratsvergütung - Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen | © AdobeStock | sebra

Das Thema Betriebsratsvergütung beschäftigt Betriebsräte ebenso wie Arbeitgeber, viele Fälle landen vor Gericht. Viel Streit um ein oft diskutiertes Thema: Jetzt endlich wird der Gesetzgeber aktiv. 

Wirklich neu geregelt wird wenig durch die Gesetzesänderung, vielmehr handelt es sich um eine Klarstellung.

Grundlage des Vorschlags 

Das Wichtigste vorab: Das „Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ gibt dabei inhaltlich fast wortgleich den Vorschlag der Expertenkommission wieder, über den wir bereits mehrfach berichtet haben: 

Wirklich neu geregelt wird wenig durch die Gesetzesänderung, vielmehr handelt es sich um eine Klarstellung. Es sind genau zwei Paragrafen, die zum Thema Vergütung von Betriebsräten nun geändert werden sollen:
§ 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG. 

§ 37 Absatz 4 BetrVG wird um folgende Sätze ergänzt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“

§ 78 BetrVG erhält einen neuen Satz 3: 
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

Was ist neu? Was nicht?

Es bleibt dabei: Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, es gibt also keine „Begünstigung“. Und Betriebsräte dürfen wegen ihrer Tätigkeit auch nicht „benachteiligt“ werden (§ 78 S. 2 BetrVG).
Vergleichsgruppen können die Betriebsparteien in Betriebsvereinbarungen festlegen, das steht jetzt eindeutig im Gesetz (war aber zuvor schon vom Bundesarbeitsgericht so anerkannt). 
„Um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen, soll außerdem bestimmt werden, dass sowohl die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende einvernehmliche Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann“, heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums.

Teilweise bleiben die Regelungen aus Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften aber hinter den Möglichkeiten.

Aus der Stellungnahme des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften

Kritik am Entwurf 

„Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen die geplanten Neuregelungen“, heißt es in einer Stellungnahme. Aber: „Teilweise bleiben die Regelungen aus Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften aber hinter den Möglichkeiten.“ So hätte eine flächendeckende Verbesserung für Betriebsräte erreicht werden können, wenn die geplanten Betriebsvereinbarungen mittels Einigungsstelle erzwingbar ausgestaltet worden wären. Außerdem fehlt dem DGB die Berücksichtigung der während der Betriebsratstätigkeit erworbenen Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten – diese hätten explizit auch im Gesetzestext erwähnt werden sollen. Außerdem fehlen klarstellende Regelungen zu den Kriterien zur Bildung einer Vergleichsgruppe sowie zur Bestimmung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung, so der DGB. 

Wie geht es jetzt weiter?

Als Nächstes muss nur der Bundestag das Gesetz beschließen, nach dem Bundesrat kann es dann veröffentlicht werden und in Kraft treten. Der genaue Zeitpunkt ist (Stand: 7.11.23) noch nicht bekannt. (cbo)

Kontakt zur Redaktion

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne direkt an unsere Redaktion. Wir freuen uns über konstruktives Feedback!

redaktion-dbr@ifb.de

Jetzt weiterlesen

Strafverfolgung wegen der Betriebsratsvergütung?

In letzter Zeit ist viel von der Betriebsratsvergütung die Rede. Aktuell liegt dazu der Vorschlag einer Experten-Kommission zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vor (wir haben berichtet). Parallel dazu werden neuerliche Hausdurchsuchungen bei VW bekannt. Hintergrund ist das seit Jahren laufende Verfahren gegen VW-Manager wegen des Verdachts der Untreue wegen überhöhter Betriebsratsgehälter. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt weiter, nachdem der Bundesgerichtshof einen Freispruch des Landgerichts Braunschweig aufgehoben hatte. VW ist aber nur die Spitze eines Eisbergs, und manche Unternehmen fangen jetzt aus Angst vor Strafverfolgung damit an, Betriebsratsgehälter zu kürzen.