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Kündigung eines Betriebsrats wegen Datenschutzverstoß

Verstößt ein Betriebsratsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit gegen wesentliche Bestimmungen des Datenschutzes, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2022, 7 Sa 63/21

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Redaktion
Stand:  26.4.2022
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer, Betriebsratsmitglied seit über 15 Jahren, war als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Im Januar 2019 kündigte ihn der Arbeitgeber fristlos mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoßen. Er habe Prozessakten aus einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren öffentlich gemacht. Die veröffentlichen Akten umfassten auch personenbezogene sowie Gesundheitsdaten von Kollegen, die der Ingenieur auf einer Dropbox (Cloud-Speicher) einem größeren Kreis zur Verfügung gestellt hatte. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Die Kündigung aufgrund des Datenschutzverstoßes sei rechtmäßig. Das Betriebsratsmitglied habe durch die Veröffentlichung der Prozessakten rechtswidrig und schuldhaft die Persönlichkeitsrechte der in den Schriftsätzen genannten Personen verletzt. Dabei handle es sich nicht um einen ausschließlich auf persönlichen oder familiären Tätigkeiten beruhenden Vorgang nach Art. 2 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), vielmehr wurden die Akten der Betriebsöffentlichkeit offengelegt. Dadurch bestünde zudem die Gefahr, dass die Unterlagen weiterverbreitet werden. Auch seien keine berechtigten Interessen des Arbeitnehmers ersichtlich, die ein solches Vorgehen verhältnismäßig erscheinen ließen. Die ausgesprochene Kündigung sei damit im Ergebnis wirksam.

Bedeutung für die Praxis

Der Arbeitnehmer verfolgte durch die Veröffentlichung der Prozessakten des ersten Kündigungsschutzprozess die Absicht, die im Rahmen dieses Prozesses angeführten Vorwürfe des Arbeitgebers, gegenüber der Betriebsöffentlichkeit zu entkräftigen. Das Gericht machte jedoch deutlich, dass dieses Vorgehen zu weit ginge. Auch lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Akten die Urteilsgründe noch gar nicht vor, zum anderen hätte der Arbeitnehmer auch Berufung gegen das Urteil einlegen können, so das Gericht. Dieses Urteil zeigt: Datenschutzverstöße sind keine „Lapalie“, sondern können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. (sts) 

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