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Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit

Verbringt ein Arbeitnehmer Bereitschaftszeit zu Hause und ist währenddessen verpflichtet einem Ruf seines Arbeitgebers innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist dies als Arbeitszeit anzusehen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2018, C-518/15

Stand:  26.2.2018
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Das ist passiert:

Geklagt hatte ein belgischer Feuerwehrmann, der seit 1981 in seiner Stadt Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist. Für erhält er eine Vergütung. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Rufbereitschaft zu Hause, die er einmal in der Woche abends und am Wochenende leistet. Bei dieser Rufbereitschaft muss er sich so bereithalten, dass er innerhalb von acht Minuten am Arbeitsort eintreffen kann. Der Feuerwehrmann meint, diese Zeit der Rufbereitschaft sei auch als Arbeitszeit zu vergüten. Das örtlich zuständige Arbeitsgericht verneinte dies. Die höchste gerichtliche Instanz in Belgien rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, um die Frage zu klären, ob diese Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 anzusehen sei.

Das entschied das Gericht:

Der EuGH gab dem Feuerwehrmann Recht und beurteilte diese Form der Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Als Begründung führte er unter anderem aus: Gerade die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein und das innerhalb einer so kurzen Zeit, schränke die Möglichkeiten des Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nicht die Möglichkeit hier eine andere Definition der „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen, als es die Richtlinie bestimme. Regelungen, die für Arbeitnehmer günstiger sind, können allerdings jederzeit getroffen werden.

Praxishinweis: Die Richter des EuGH weisen darauf hin, dass dieses Urteil keinesfalls uneingeschränkt für alle Bereitschaftsdienste gelte. Müsse ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber während der Bereitschaftszeit lediglich erreichbar sein, sei dies keine Arbeitszeit. Dennoch wird dieses Urteil Auswirkungen auf die Praxis z.B. in Bereichen Klinikpersonal, Polizisten oder auch privaten Notdiensten haben.

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