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Ihr ifb-Team
Unter dem Begriff Mitbestimmung versteht man, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist. Das gilt aber nur für die Angelegenheiten, die im Betriebsverfassungsgesetz als Mitbestimmungsrecht für Ihre Betriebsratsarbeit geregelt sind. Und das ist sehr umfangreich. Damit Sie als Betriebsrat in Sachen Mitbestimmung immer gut informiert sind, sind unsere Fachexperten für Sie hier am Ball!
Das Recht des Betriebsrats, angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der besonderen Belastungen zu verlangen, die durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung entstehen und den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (vgl. § 91 S. 1 BetrVG).
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Das Recht des Betriebsrats, angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der besonderen Belastungen zu verlangen, die durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung entstehen und den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (vgl. § 91 S. 1 BetrVG).
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