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Beschäftigung im Krankenhaus: Auch ohne Impfung gegen SARS-CoV2?

Angestellte bzw. Auszubildende, die bereits vor den 15. März 2022 in einem Krankenhaus beschäftigt waren, unterliegen nicht dem Beschäftigungsverbot gem. § 20a Abs. 1 und 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz), auch wenn kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt wird.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18. Mai 2022, 2 Ca 2082/21

Stand:  28.6.2022
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Das ist passiert

Der Auszubildende war seit Oktober 2019 in einem Krankenhaus beschäftigt. Dort sollte er seine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger absolvieren. Nachdem er im Testzentrum des Krankenhauses seine Maske unter die Nase zog und dies auch nach Aufforderung durch die Geschäftsführung nicht unverzüglich abstellte, kündigte der Arbeitgeber im Dezember 2021 dem Auszubildenden fristlos. Der angehende Gesundheits- und Krankenpfleger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht

Das Gericht gab der Klage des Auszubildenden statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die außerordentliche Kündigung aufgrund fehlender vorheriger Abmahnung unwirksam. Dem Kläger stehe daher gem. § §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 2 BBiG (Berufsbildungsgesetz) i.V.m. § 615 Satz 1 BGB, 293 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sogenannter Annahmeverzug zu. Daran ändere auch ein fehlender Impf- oder Genesenennachweis des Klägers nichts. Das Infektionsschutzgesetz differenziere zwischen bereits vor dem 15. März Beschäftigten und „neuen“ Angestellten, die erst nach dem 15. März 2022 eingestellt wurden. Nur für Arbeitnehmer die nach dem 15. März 2022 eine Beschäftigung in medizinischen Einrichtungen aufnehmen möchten gelte einem Beschäftigungsverbot gem. § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG, falls kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden könne. Daher bestehe hinsichtlich des Auszubildenden lediglich eine Meldepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Gesundheitsamt, welches dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen könne.  

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Wichtig ist, zwischen „alten“ und „neuen“ Beschäftigten zu unterscheiden. Im letzten Fall besteht ein Beschäftigungsverbot kraft Gesetzes: Der Arbeitgeber darf den neuen Angestellten nicht ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweis einstellen! Für die „alten“ Angestellten gilt eine Meldepflicht, sollte kein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Es entscheidet dann das Gesundheitsamt über ein mögliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot, der betroffene Arbeitnehmer kann daher meist seiner Beschäftigung weitergehen, bis eine Entscheidung des Gesundheitsamts getroffen wurde (Einzelfallentscheidung). (sts)

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