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Nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 BDSG darf ein Datenschutzbeauftragter nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Diese Regelung verstößt nicht gegen Europarecht.
Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 19.02.2020 – 2 Sa 274/19
Die Arbeitgeberin war zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG verpflichtet. Anfang 2018 wurde die Arbeitnehmerin für den Bereich Recht als Teamleiterin eingestellt und als betriebliche, interne Datenschutzbeauftragte bestellt. Zudem wurde sie auch externe Datenschutzbeauftragte für die Tochterunternehmen der Arbeitgeberin.
Mit Schreiben vom 13.7.2018 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zum 15.8.2018, noch während der Probezeit. Hilfsweise widerrief sie die Bestellung als Datenschutzbeauftragte, vorsorglich auch im Auftrag der Tochterunternehmen.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung und meinte, der besondere Kündigungsschutz des BDSG sei nicht beachtet worden. Die Arbeitgeberin hielt dagegen, der Kündigungsschutz des BSDG widerspreche der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Kündigung sei aus organisatorischen, finanziellen und personalpolitischen Gründen erfolgt. Wegen des hohen Risiko- und Haftungspotenzials für Anwendungs- und Ausführungsfehler wolle sie künftig einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Das Gericht gab der Arbeitnehmerin recht. Ein Datenschutzbeauftragter könne nach § 38 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Einen solchen brauche es auch für die Abberufung. Im vorliegenden Fall lägen aber keine Tatsachen vor, die eine Kündigung der Datenschutzbeauftragten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rechtfertigten, insbesondere seien auch keine Pflichtverstöße geltend gemacht. Der Sonderkündigungsschutz gelte bereits in der Probezeit.
Auch die behauptete unternehmerische Entscheidung ändere nichts am Ergebnis. Denn das freie Bestellungs- und Auswahlrecht rechtfertige es nicht, einen bestellten Datenschutzbeauftragten aufgrund einer erneuten Organisationsentscheidung wieder abzuberufen. Die geplante Ersetzung des internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten sei regelmäßig kein wichtiger Grund für eine Abberufung.
Der besondere Kündigungsschutz des BDSG verstoße auch nicht gegen europäisches Recht (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Die DSGVO lasse spezifische arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zu, soweit der Schutz nicht hinter dem der DSGVO zurückbleibe. Die DSGVO verbiete daher keinen darüber hinaus gehenden Kündigungsschutz.