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Eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG) liegt vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG v. 13.12. 2005 – 1 ABR 51/04)..
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Eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG) liegt vor, wenn Personen in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG v. 13.12. 2005 – 1 ABR 51/04)..
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