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Betriebsratsfähigkeit einer „Homebase“ am Flughafen BER

In der „never ending story“ einer versuchten Betriebsratsgründung von Ryanair am Flughafen BER wurde am LAG Berlin-Brandenburg ein neues Kapitel aufgeschlagen und ein wichtiger Etappensieg errungen.

LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.10.2024, 11 TaBV 295/24

Stand:  18.3.2025
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Das ist passiert

Am Standort des Flughafens Berlin-Brandenburg (BER) hat Ryanair ca. 50 Cockpit- und 270 Kabinenbeschäftigte in einer „Homebase“ stationiert. Die Unternehmenszentrale mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Dublin hat sämtliche Verwaltungseinheiten sowie die Personalabteilung im Ausland. Von dort aus erfolgt die Einsatzplanung der Crewmitglieder für alle Standorte. Die zentralen Einheiten steuern die Standorte direkt über Online-Plattformen und erteilen die Umlaufpläne, die individuellen Einsatzpläne und auch sonstige Weisungen. Am BER sind ein lokaler „Base Captain“ für die Beschäftigten im Cockpit und eine „Base Supervisorin“ für die Kabinenbeschäftigten tätig. Dort wurde auf einer Wahlversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Vor Gericht streiten der Wahlvorstand, die im Betrieb vertretende Gewerkschaft und die Arbeitgeberin um die Frage, ob es sich bei der „Homebase“ um einen betriebsratsfähigen qualifizierten Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt.

Das entschied das Gericht

Das LAG entschied im Beschlussverfahren, dass die Homebase am Flughafen eine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt. Obwohl der Hauptbetrieb im Ausland liegt, erfülle der Standort am BER die Voraussetzungen eines qualifizierten Betriebsteils. Ein inländischer Hauptbetrieb als Bezugspunkt für den qualifizierten Betriebsteil sei dafür keine Voraussetzung. Auch sei dort eine organisatorische Selbstständigkeit durch die Anwesenheit von Personen mit Leitungsmacht, wie dem Base Captain und dem Base Supervisor, gegeben. Diese Personen übten Weisungsrechte des Arbeitgebers aus.

Gleichwohl kann der zuletzt gewählte Wahlvorstand die Betriebsratswahl nicht einleiten, da dessen eigene Wahl nach dem Spruch des Gerichts nicht ordnungsgemäß war. Es wäre die erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht erreicht worden und die Wahlversammlung habe nicht ordnungsgemäß im Betrieb stattgefunden.

Bedeutung für die Praxis

Die Geschichte der versuchten Betriebsratsgründung bei Ryanair am BER zieht sich bereits seit 2018 hin. Selbst der letzte Arbeitsminister Hubertus Heil warf sich bereits in den Kampf und sorgte 2019 für eine Gesetzesänderung, um die Betriebsratsgründung auch ohne tarifvertragliche Grundlage für fliegendes Personal zu ermöglichen (§ 117 BetrVG). Dass der konkrete Anlauf zur Wahl am BER dann doch zunächst gescheitert ist, ist nicht so tragisch, das kann wiederholt werden. Viel wichtiger ist die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung, nach der Arbeitgeber auch künftig nicht einfach durch Verlegung ihrer zentralen Einheiten ins Ausland Betriebsratsgründungen ihrer lokalen Einheiten verhindern können. Die mitunter sperrigen rechtstechnischen Fragen um die Betriebsratsfähigkeit von dezentralen Einheiten bekommen in Zeiten zentral gesteuerter und oft von KI unterstützter Weisungssysteme ein immer größeres Gewicht. Der Beschluss des LAG ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Beschwerde beim BAG ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen. (mb)

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