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BR-Vergütung: Auskunftsanspruch über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer

Streit um die Vergütung für die Betriebsratstätigkeit: Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch über die Gehaltsentwicklung von vergleichbaren Arbeitnehmern ist auch die Erforderlichkeit dieser Auskunft. Daran scheitert es, wenn Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber für die Berechnung der Auswahlvergütung bereits eine zulässige Einigung getroffen haben.

Arbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom 10.5.2022, 3 Ca 74/21

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Redaktion
Stand:  30.8.2022
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Der Kläger verlangt eine angepasste Vergütung für die Zeit seiner Betriebsratstätigkeit im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 1.1.2021. Er ist bei der Beklagten als Autoverkäufer beschäftigt und seit Oktober 2009 im Betriebsrat.
Er verlangt hierzu Auskunft über die Gehaltsentwicklung von mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmern. Seiner Ansicht nach ist insbesondere die Berechnung seiner Provisionen sowie der für die Ausfallzeiten zu zahlenden Durchschnittsvergütung zu gering bemessen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Manteltarifvertrag des Kraftfahrzeuggewerbes Hamburg (MTV) Anwendung. Danach besteht das Entgelt aus einem Fixum, einer Provision sowie einer Verkaufsprämie. Diese wird für jeden Arbeitstag aus 1/250 der während der letzten 12 Monate oder des letzten Kalenderjahres gezahlten Provisionssumme berechnet.
Das Besondere in diesem Fall: Schon 2014 gab es Streit zum Thema Vergütung. Am 14.11.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchem sie Grundsätze der Ermittlung der Vergütung des Klägers vereinbarten. Der Kläger meint nun, der Umfang seiner Betriebsratstätigkeit müsse bei der Provisionsberechnung stärker berücksichtigt werden.

Das entscheid das Gericht

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen. Nach Ansicht der Richter haben die Parteien im Jahr 2014 für die Berechnung der Auswahlvergütung eine zulässige Einigung in Bezug auf die tatsächlichen Parameter getroffen, wie die Betriebsratsvergütung im Einzelnen zu berechnen ist. Diese Regelung ist betrifft auch die nun im Streit stehenden Zahlungen. Die Vereinbarung verstößt weder gegen Tarifrecht noch gegen betriebsverfassungsrechtliche Besser- oder Schlechterstellungsverbote.
 

Bedeutung für die Praxis

Wichtig zu wissen ist mit dieser Entscheidung, dass eine Vereinbarung über die Berechnung der Betriebsratsvergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG wirksam ist, wenn sie sich innerhalb eines tatsächlichen Korridors hypothetischer Betrachtung bewegt. Das sollte bei jeder Vereinbarung und bei jedem Prozessvergleich zum Thema beachtet werden.

Die Berufung ist anhängig beim LAG Hamburg unter dem Az.: 4 Sa 41/22. (cbo)

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