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Eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl ist ungültig, wenn sie in ihrem Kennwort ein Smiley-Symbol enthält.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01. Dezember 2023, 9 TaBV 3/23
In dem Betrieb eines weltweit tätigen Logistikunternehmens am Flughafen Köln/Bonn und einer weiteren Betriebsstätte im benachbarten Troisdorf wurde ein 25-köpfiger Betriebsrat gewählt. Einer der eingereichten Wahlvorschläge war mit dem Kennwort „fair.die“ versehen. Diesen Vorschlag hatte der Wahlvorstand wegen einer phonetischen Verwechslungsgefahr mit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen. Daraufhin teilten die
Arbeitnehmer dem Wahlvorstand mit, dass ihr Wahlvorschlag das Kennwort „FAIR😊die Liste“ tragen solle. Der Wahlvorstand lehnte auch dieses Kennwort sowie drei weitere Alternativvorschläge ab, die alle ein Smiley enthielten. Stattdessen bezeichnete er den Wahlvorschlag mit den Familien- und Vornamen der beiden an erster Stelle benannten Wahlbewerbern in der Liste (§ 7 Abs. 2 Wahlordnung (WO)).
Fünf Arbeitnehmer haben die Wahl des Betriebsrats angefochten. Sie sind der Meinung, dass der Wahlvorstand ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Kennworts zurückgewiesen und das Kennwort ersetzt habe.
Die Arbeitnehmer bekamen vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) nicht Recht. Die Richter entschieden, dass ein Bild-Symbol als Bestandteil eines Kennworts unzulässig ist, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrückt, keine eindeutige Wortersatzfunktion hat und üblicherweise nicht mit ausgesprochen wird. Bei dem Kennwort „FAIR😊die Liste“ hätte außerdem eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es ausgesprochen wie „ver.di-Liste“ klingt.
Trotzdem erklärte das Gericht die Betriebsratswahl für unwirksam. Der Wahlvorstand hatte für die Betriebsstätte Troisdorf trotz ihrer räumlichen Nähe zum Hauptbetrieb unzulässigerweise die generelle Briefwahl angeordnet.
So ein Wahlverfahren ist komplex und Fehler sind schnell passiert. Auch die Frage, ob das Kennwort in einem Wahlvorschlag zulässig oder unzulässig ist, beschäftigt immer wieder Wahlvorstände und auch das eine oder andere Arbeitsgericht.
Um die Verwechslungsgefahr zweier Vorschlagslisten ging es z.B. in dieser Entscheidung des LAG Düsseldorf aus dem Jahr 2020: Ungültige Betriebsratswahl wegen Verwechslungsgefahr der Listennamen.
Das Smiley-Symbol hat es auch schon bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) geschafft, im Zuge der Anfechtung einer Wahl der Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat. Auch dort hat das BAG mit Urteil vom 28. April 2021 (7 ABR 20/20) entschieden, dass ein Stimmzettel mit Smiley ungültig ist. Ein Smiley sei nämlich geeignet, Rückschlüsse auf die Person des Wählenden zu ermöglichen, was gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoße. Deshalb enthalte der Stimmzettel ein unzulässiges besonderes Merkmal. Auf genau diesen einen durch den Wahlvorstand für ungültig erklärten Stimmzettel kam bei dieser Wahl wegen eines Kopf-an-Kopf-Rennens zweier Kandidaten tatsächlich an. Deshalb wurde die andere Bewerberin in den Aufsichtsrat gewählt. Aufgrund von § 11 Abs. 4 WO ist diese Entscheidung auch für die Betriebsratswahlen relevant. (jf)