Beweisverwertungsverbot: Überwachung per Keylogger - Kündigung unwirksam
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juni 2016,16 Sa 1711/15
Das ist passiert:
Der Arbeitgeber verdächtigte einen Mitarbeiter, seinen vom Unternehmen gestellten PC während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken zu nutzen. Auf Befragen erklärte der betroffene Arbeitnehmer, dass er tatsächlich während der Arbeitszeit drei Stunden lang ein Computerspiel programmiert und täglich ca. 10 Minuten private Tätigkeiten ausgeübt hatte. Der Arbeitgeber ging jedoch von einer deutlich höheren privaten Nutzung aus und kündigte dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter legte Kündigungsschutzklage ein. Im Kündigungsschutzprozess legte der Arbeitgeber als Beweismittel und zur Rechtfertigung der Kündigung Log-Dateien eines sogenannten Keyloggers vor, der ohne Kenntnis des Betroffenen heimlich auf dessen dienstlich genutzten PC installiert worden war.
Das entschied das Gericht:
Sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung waren unwirksam, so das Urteil. Durch die heimliche Installation des Keyloggers habe der Arbeitgeber in massiver Weise in das Grundrecht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Dieses Grundrecht garantiere, dass jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten befinden könne. Bei einem Keylogger (auf deutsch: Tasten-Protokollierer) handele es sich um eine Hard- oder Software, die sämtliche Eingaben des Benutzers an der Tastatur eines Computers protokolliere. Dadurch könne das Nutzungs-Verhalten überwacht und rekonstruiert werden. Durch die Protokollierung der Eingaben würden außerdem auch hochsensible Daten – z. B. Benutzername und Passwörter für geschützte Bereiche oder PINs – erfasst. Der Keylogger habe noch dazu auch regelmäßige Bildschirmfotos erstellt. Die heimliche Installation stelle deshalb einen massiven Eingriff in das Grundrecht des Mitarbeiters auf informationelle Selbstbestimmung dar. Nach Ansicht der Richter waren die Verwertung der heimlich beschafften Daten und Erkenntnisse zu 2Beweiszwecken deshalb unzulässig und die Kündigung entsprechend unwirksam.
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