Alles richtig gemacht: Halit Efetürk, der gekündigte Betriebsratsvorsitzende beim Automobilzulieferer Georg Fischer, bleibt weiterhin im Amt und im Unternehmen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Anträge der Arbeitgeberin ab und entschied im Sinne des Betriebsratsvorsitzenden. Auch die Zahlung einer Abfindung von 150.000 € hatte Halit Efetürk im Vorfeld in der Güteverhandlung zu keinem Vergleich locken können.
Georg Fischer hatte seinem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden fristlos gekündigt. Angeblich hatte dieser eigenmächtig einen zweitägigen Urlaub angetreten, obwohl dies zuvor ausdrücklich abgelehnt worden sei. Das Unternehmen wollte fristlos kündigen. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, beantragte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung vor dem Arbeitsgericht, hilfsweise den Ausschluss aus dem Betriebsrat. Ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht wies beide Anträge der Arbeitgeberin ab. Zwar sei der eigenmächtige Urlaubsantritt grundsätzlich eine Pflichtverletzung. Allerdings kamen die Richter zu der Ansicht, dass die erforderliche Interessenabwägung hier ausnahmsweise zu Gunsten des Vorsitzenden ausfallen müsse. So sei der Vorsitzende seit 15 Jahren ohne Abmahnung bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Zudem gebe es hinsichtlich einer außerordentlichen Kündigung besonders hohe Anforderungen, da der Vorfall mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat scheitere daran, dass die dargelegten Pflichtverletzungen, beispielsweise Koppelungsgeschäfte, jeweils vom gesamten Betriebsratsgremium beschlossen worden waren.
Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2016, 10 BV 253/15