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Erleidet ein alkoholkranker Arbeitnehmer nach einer Therapie einen suchtbedingten Rückfall, wodurch er arbeitsunfähig wird, behält er regelmäßig den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2015, 10 AZR 99/14
Ein alkoholkranker Arbeitnehmer war von 2007 bis Ende 2011 bei einem Unternehmen angestellt. Am 23. November 2011 erlitt er eine Alkoholvergiftung und wurde mit 4,9 Promille in das Krankenhaus eingeliefert. Für ihn war das ein sog. Rückfall, da er davor bereits zwei stationäre Therapien durchgeführt hatte. In der Folgezeit war er über 10 Monate arbeitsunfähig erkrankt.
Für den Zeitraum 29.11. bis 30.12.2011 leistete die gesetzliche Krankenkasse an ihn Krankengeld in Höhe von über 1.300 Euro. Diesen Betrag forderte sie (Klägerin) gem. § 115 SGB IX vom Arbeitgeber (Beklagter) ersetzt.
Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Ein solches Verschulden sei bei einem Rückfall nach mehrfachem stationärem Entzug und erfolgter Aufklärung zu bejahen. Deshalb habe kein Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 EntgFG bestanden, weshalb auch kein Erstattungsanspruch von Seiten der Krankenkasse gegeben sei.
Wie schon in den Vorinstanzen erhielt die klagende Krankenkasse auch vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG. Einem Arbeitnehmer steht ein solcher Anspruch zu, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Bei einer Alkoholsucht handelt es sich um eine Krankheit im Sinne des Gesetzes. Wird ein Arbeitnehmer infolge dessen arbeitsunfähig, kann nach wissenschaftlichem Stand grundsätzlich nicht von einem Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausgegangen werden. Dies gelte auch bei einem Rückfall nach durchgeführter Therapie. Da die Abstinenzrate in solchen Fällen aber mittlerweile bei 40-50% liegt, kann ein Verschulden andererseits nicht generell ausgeschlossen werden. Bestreitet ein Arbeitgeber so wie hier das fehlende Verschulden, muss vom Arbeitsgericht ein medizinisches Gutachten eingeholt werden. Lässt sich die Schuldhaftigkeit auch dadurch nicht eindeutig feststellen, etwa weil ein sog. „Ursachenbündel“ für den Rückfall vorliegt, gehe dies zulasten des Arbeitgebers.
Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter ein Verschulden des Arbeitnehmers unter Hinweis auf dessen langjährige Alkoholabhängigkeit und den daraus folgenden "Suchtdruck" ausgeschlossen. Der kranke Arbeitnehmer hatte somit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weshalb der klagenden Krankenkasse ihrerseits der geltend gemachte Anspruch gegen den Arbeitgeber zustand.