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EuGH: Jahresurlaub verjährt nicht automatisch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt: Der Urlaubsanspruch verjährt in bestimmten Fällen nicht automatisch. Für eine Verjährung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch entsprechende Aufforderung in die Lage versetzt haben, seinen Urlaub zu nehmen.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Entscheidung vom 22. September 2022, C-120/21

Stand:  27.9.2022
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Das ist passiert

Es ging um einen Fall Deutschland, über die der Europäische Gerichtshof zu entscheiden hatte. Vorgelegt wurden ihm dieser vom Bundesarbeitsgericht. Das oberste deutsche Arbeitsgericht wollte wissen, ob Arbeitnehmer ihren Urlaub auch dann noch durchsetzen können, wenn das Urlaubsjahr mehr als drei Jahre zurückliegt – Stichwort Verjährung.

Der Hintergrund des Falls: Eine ehemalige Steuerfachangestellte hatte auf Urlaubsabgeltung geklagt. Sie war von 1996 bis Juli 2017in einer Kanzlei beschäftigt und gab an, dass sie ihren wegen eines großen Arbeitsvolumens nicht komplett habe nehmen können. Sie forderte eine Abgeltung der Urlaubstage; der Arbeitgeber hielt die Ansprüche nach drei Jahren für verjährt.

Das entschied das Gericht

Verjährt sind die Ansprüche nicht automatisch nach drei Jahren, so das EuGH. Der Arbeitgeber müsse den Arbeitnehmer durch eine entsprechende Aufforderung in die Lage versetzt haben, den Urlaub auch wirklich zu nehmen.

Er könne sich zwar grundsätzlich nach nationalem Recht auf Verjährung berufen. Damit aber die Fristen zu laufen beginnen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer explizit auf den bestehenden Resturlaub und die Möglichkeit der Verjährung der Urlaubstage hinweisen.

Bedeutung für die Praxis

Der EuGH hat mit der Entscheidung die Rechte von Beschäftigten rund um ihren Urlaub weiter gestärkt. Bereits 2018 landete eine Frage zum Urlaub beim EuGH. Damals ging es um den „Verfall“ von Urlaub. Auch damals wurde entschieden, dass der Anspruch auf den bezahlten Mindesturlaub nur dann verfallen kann, wenn der Arbeitgeber darauf „hingewirkt“ hat, dass der Urlaub auch tatsächlich genommen wird.

Am Ende kommt es darauf an, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihn über Verjährung/Verfall informiert. Wie das in der Praxis korrekt aussieht, das bleibt abzuwarten. Wichtig dabei ist: Es geht hier „nur“ um den gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Inwieweit Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen nun dem Anspruch von Betroffenen am Ende entgegenstehen, auch das werden wohl erst weitere Gerichtsentscheidungen zeigen. (cbo)

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