Einen Doppelanspruch auf Urlaub gibt es nicht. Da ist das Bundesurlaubsgesetz eindeutig (vgl. § 6 Abs. 1 BUrlG). Der Urlaubsanspruch verkürzt sich deshalb im Kalenderjahr um den bereits genommenen Urlaub. Und hat der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub bereits komplett beim alten Arbeitgeber genommen, dann gibt es keinen Urlaub mehr beim neuen Arbeitgeber. Doch wie funktioniert das in der Praxis?
Die Urlaubsbescheinigung
Der ehemalige Arbeitgeber bescheinigt dem ausscheidenden Arbeitnehmer den bisher genommenen bzw. abgegoltenen Urlaub. Achtung: Diese Urlaubsbescheinigung bezieht sich dabei immer nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche; vgl. § 3 BurlG). Darüber hinausgehender Urlaubsanspruch bleibt bei der Urlaubsbescheinigung außer Betracht.
Bevor ihm der neue Arbeitgeber Urlaub gewährt, muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung vorlegen.
Wahlrecht des Arbeitnehmers
Wie viel Urlaub er bei welchem Arbeitgeber nimmt, darauf hat der Arbeitnehmer im Grunde ein Wahlrecht. Der alte Arbeitgeber darf ihn nicht vertrösten, dass er seinen Urlaub ja beim neuen Arbeitgeber nehmen könnte.