Einen Doppelanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gibt es nicht. Da ist das Bundesurlaubsgesetz eindeutig (vgl. § 6 Abs. 1 BUrlG). Hat ein Arbeitnehmer also bereits beim alten Arbeitgeber Urlaub genommen, verkürzt sich sein gesetzlicher Urlaubsanspruch deshalb im Kalenderjahr entsprechend.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt (bei einer 5-Tage-Woche) bis zum 15. Juli beim alten Arbeitgeber 15 Tage Urlaub. Zum 16. Juli wechselt er den Job. Beim neuen Arbeitgeber hat er deshalb nur noch einen gesetzlichen Anspruch auf weitere 5 Tage Urlaub.
Doch wie funktioniert das in der Praxis?
Die Urlaubsbescheinigung
Der Arbeitnehmer bekommt vom ehemaligen Arbeitgeber eine Bescheinigung über den bisher genommenen bzw. abgegoltenen Urlaub. Bevor ihm der neue Arbeitgeber Urlaub gewährt, muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung vorlegen.
Achtung: Diese Urlaubsbescheinigung dokumentiert immer nur den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche; vgl. § 3 BurlG). Darüber hinausgehender Urlaubsanspruch bleibt bei der Urlaubsbescheinigung außer Betracht.
Evtl. zusätzlicher vertraglicher Urlaub im neuen Unternehmen wird in vielen Arbeitsverträgen anteilig gewährt. Also mit 1/12 pro Beschäftigungsmonat.
Wahlrecht des Arbeitnehmers
Wie viel Urlaub er bei welchem Arbeitgeber nimmt, darauf hat der Arbeitnehmer im Grunde ein Wahlrecht. Der alte Arbeitgeber darf ihn nicht vertrösten, dass er seinen Urlaub ja beim neuen Arbeitgeber nehmen könnte.
Fazit
Ein Arbeitgeberwechsel bringt viele Veränderungen - doch beim Urlaub gilt: Doppelt gibt's nicht. Der gesetzliche Mindesturlaub kann in einem Kalenderjahr nur einmal genommen werden. Wie viele Urlaubstage bereits genommen oder abgegolten wurden, werden in der Urlaubsbescheinigung festgehalten.