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EuGH: Niedrigerer Lohn für Leiharbeiter muss ausgeglichen werden

Leiharbeiter verdienen grundsätzlich den gleichen Schutz wie ihre regulär angestellten Kollegen. Wenn sie schlechter bezahlt werden, müssen sie dafür einen deutlichen Ausgleich bekommen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, C‑311/21

Stand:  10.1.2023
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Das ist passiert

Geklagt hatte eine befristet beschäftigten Leiharbeitnehmerin aus Deutschland. Im Unterschied zu den Stammbeschäftigten des Einzelhandelsunternehmens, bei dem sie eingesetzt war, erhielt sie rund ein Drittel weniger Stundenlohn. Der Grund hierfür: Die Zeitarbeitsfirma, bei der sie beschäftigt war, zahlte nach einem Tarifvertrag. Die Stammbelegschaft erhielt einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto, die Leiharbeitnehmerin zuletzt einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto.

Vor Gericht verlangte sie die Auszahlung des Differenzbetrags von Januar bis April 2017.

Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses wandte sich an den EuGH, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Tarifvertrag vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern abweichen darf.

Das entschied das Gericht

Eine geringere Bezahlung von Leiharbeitern ist grundsätzlich möglich. Aber, ganz wichtig: Sie dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als Stammbeschäftigte, wenn ein Tarifvertrag diese Ungleichbehandlung ausgleicht – und zwar durch Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Das kann zum Beispiel durch zusätzliche Freizeit geschehen, oder aber mittels Pausen, arbeitsfreien Tage, Ruhezeiten, Urlaub oder einer Unterscheidung bei der Nachtarbeit. Nur so könne der Schutz von Leiharbeitern sichergestellt werden.

Bedeutung für die Praxis

Mit diesem Grundsatzurteil hat der EuGH ein Stück mehr Gerechtigkeit für Leiharbeitnehmer auf den Weg gebracht. Denn rechtlich sieht es so aus: Leiharbeitnehmer haben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich Anspruch auf die gleiche Vergütung wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Allerdings kann davon nach § 8 Abs. 2 AÜG mit einem Tarifvertrag abgewichen werden. Und hier beginnt das Problem: Manche Leiharbeits-Tarifverträge sehen eine geringere Entlohnung vor. Jetzt ist klargestellt: Das ist zwar möglich, aber gleichzeitig müssen Leiharbeitnehmer einen Ausgleich erhalten, um die Ungleichbehandlung auszugleichen.

Haben Leiharbeitnehmer jetzt Ansprüche gegenüber ihrem Entleiher? Da kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Aber: Eine Prüfung lohnt sich bestimmt! (cbo)

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