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Fremdes Firmenlogo verboten!

Ein Arbeitgeber kann das Tragen von Kleidung eines Konkurrenzunternehmens verbieten, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich des Ordnungsverhaltens aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wird dadurch nicht verletzt.

Arbeitsgericht Suhl, Urteil vom 27.07.2023, 4 BVGa 2/23

Stand:  29.8.2023
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Das ist passiert

Der Betriebsrat wehrt sich gegen eine Anordnung der Arbeitgeberin, die besagt, dass auf dem Betriebsgelände keine Bekleidung mit fremden Firmenlogo getragen werden darf.

Der Betrieb der Arbeitgeberin wurde erst kürzlich umfirmiert. Am 05. Juni 2023 veröffentlichte die Arbeitgeberin ein Schreiben im Betrieb, mit dem sie ab 19. Juni 2023 das Tragen von Arbeitskleidung mit dem Logo der alten Firmierung sowie Logos anderer Arbeitgeber untersagte.

Hierauf reagierte der Betriebsrat mit einem Schreiben vom 27. Juni 2023, worin er die Anrufung einer Einigungsstelle anregte, und forderte, von den Aussagen im Aushang Abstand zu nehmen.

Am 03. Juli 2023 erfolgte ein erneuter Aushang der Arbeitgeberin mit dem Hinweis, dass die Arbeitnehmer jegliche Firmierung und Logos des ehemaligen Inhabers zu entfernen haben und ggf. durch das aktuelle Logo ersetzt sollten.

Der Betriebsrat sieht sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG durch den Aushang verletzt. Die Arbeitgeberin hingegen ist davon überzeugt, dass die Kleiderordnung im Einklang mit der Treue und Loyalitätspflicht der Arbeitnehmer aus §§ 611a, 241 Abs. 2 BGB steht, was ein Tragen von Kleidung mit Logos der Konkurrenz ohnehin untersagt.

Mit Schreiben vom 06. Juli 2023 begehrte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Suhl eine arbeitsgerichtliche Klärung im einstweiligen Rechtsschutz.

Das entschied das Gericht

Das Begehren des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Dem Betriebsrat steht weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite.

Nachdem der Betriebsrat einen Monat verstreichen ließ, bevor er sich gegen den Aushang aussprach, hat er den Verfügungsgrund verbraucht. Wenn der Betriebsrat über einen längeren Zeitraum nichts tut, um sein Mitbestimmungsrecht inhaltlich wahrzunehmen, indem er beispielsweise den Arbeitgeber zu Verhandlungen auffordert oder einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung vorlegt, hat er keinen Verfügungsgrund für eine Unterlassungsverfügung (LAG Nürnberg vom 15.06.2018, 3 Ta BVGa 2/18).

Auch wenn es wegen des fehlenden Verfügungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich war, stellte das Gericht noch fest, dass zusätzlich kein Verfügungsanspruch besteht.

Die Anweisung, keine firmenfremden Logos von Konkurrenzfirmen zu tragen, unterliegt nicht dem Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist damit mitbestimmungsfrei. Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer ist nur dann berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebes zielt. Dem Gericht zufolge sind die Arbeitnehmer trotz der Weisung berechtigt, beliebige Arbeitskleidung zu tragen, soweit die Logos von Konkurrenzfirmen nicht erkennbar (z.B. abgeklebt) sind. Dies ist von jedem Arbeitnehmer leicht selbst zu bewerkstelligen und stellt damit keine kollektive Reglung dar, die das Ordnungsverhalten im Betrieb betrifft.

Bedeutung für die Praxis

Erschwert, verhindert oder verzögert der Arbeitgeber die Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch einseitige Maßnahmen, so kann durch eine einstweilige Verfügung die Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen erzwungen werden. Aber: Der Eilrechtsschutz gegen eine Maßnahme kann verwehrt werden, wenn man sich nicht rechtzeitig gegen die betreffende Maßnahme zur Wehr gesetzt hat. (nw)

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