Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Wird im Entleiherbetrieb eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt, bekommt diese dann auch ein Leiharbeitnehmer? Nein, so das Arbeitsgericht Kiel. Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung sind möglich.
Arbeitsgericht Kiel , Urteil vom 30.07.2024, 1 Ca 370 e/24
Eine Leiharbeitnehmerin verlangt die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Eingesetzt war sie in einem Betrieb der Metall- und Elektroindustrie. Dort erhielten die Mitarbeiter im Juni 2023 die Prämie – die Leiharbeitnehmerin aber nicht.
Im Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) sowie der Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie (TV IAP ME) einzelvertraglich in Bezug genommen wurden.
Das Arbeitsgericht Kiel wies ihre Klage ab. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zu.
Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie seien im konkreten Fall nicht erfüllt gewesen. Vom Grundsatz der Gleichstellung könne durch Tarifvertrag für einen bestimmten Überlassungszeitraum abgewichen werden. Das sei hier geschehen: Durch den Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie zwischen BAP/iGZ und IG Metall (TV BZ ME) wird der in § 8 Abs. 1 AÜG bestimmte Gleichstellungsgrundsatz wirksam abbedungen. Die sich aus der Abweichung für die Leiharbeitnehmer ergebenden Nachteile würden dadurch ausgeglichen, dass die Leiharbeitnehmer auch in überlassungsfreien Zeiten Entgelt erhalten.
Die Rechtssache liegt nun beim LAG Schleswig-Holstein (5 Sa 222 d/24).
Equal pay – nach dem AÜG haben Leiharbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag der Überlassung an einen Entleiher das Recht auf gleiche Bezahlung. Aber: Vom Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit darf in der Leiharbeit abgewichen werden, wenn dieser schlechtere Lohn in einem Tarifvertrag geregelt ist: Eine niedrigere tarifliche Vergütung für Leiharbeitnehmer? (cbo)