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Ein örtlicher Betriebsrat bzw. eine Einigungsstelle können in einer Betriebsvereinbarung zum Thema Raumklima regeln, dass keine Pflicht zum Tragen einer Krawatte bei hohen Temperaturen besteht, auch wenn eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Unternehmensbekleidung existiert.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2015, 4 TaBV 2/15
Im Großraum Stuttgart führen die Postbank Filialvertrieb AG und die Postbank Filial GmbH als Arbeitgeberin einen Gemeinschaftsbetrieb mit 86 Filialen. Hier existiert ein örtlicher Betriebsrat. Eine von den Betriebsparteien gebildete Einigungsstelle zum Thema „Gesundheitsschutz/Raumklima“ entschied unter anderem, dass Mitarbeiter bei Temperaturen in den Arbeitsräumen von unter 17 Grad an die Unternehmenskleidung angepasste Pullover oder Westen tragen dürfen. Steigen die Temperaturen in den Räumlichkeiten auf über 30 Grad, kann auf das Tragen von Krawatten verzichtet werden.
Es existiert jedoch auch eine unternehmensweite Gesamtbetriebsratsvereinbarung von Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat, die die Belegschaft zum Tragen einer kompletten Unternehmensbekleidung verpflichtet: mindestens Hemd/Bluse sowie Hose/Rock und Krawatte. Die Arbeitgeberin focht daher den Einigungsstellenspruch beim Arbeitsgericht an und begehrte die Feststellung, dass dieser bezüglich der Regelung zum Tragen der Pullover oder Westen und zum Lockern der Krawatten unwirksam sei. Sie meint, der Betriebsrat habe keine Regelungszuständigkeit zur Unternehmensbekleidung, auch nicht im Rahmen des Gesundheitsschutzes. Denn diese stehe ausschließlich dem Gesamtbetriebsrat zu.
Das zuständige Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats beim Landesarbeitsgericht hatte jedoch Erfolg. Die dortigen Richter änderten die Entscheidung ab.
Das Landesarbeitsgericht ging davon aus, dass der Gesamtbetriebsrat zuständig sei für die Regelung einer einheitlichen Unternehmensbekleidung (gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Dem örtlichen Betriebsrat stehe eine Regelungszuständigkeit für Fragen des Gesundheitsschutzes bei hohen oder niedrigen Raumtemperaturen zu (gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Die Richter sahen allerdings, anders als das Arbeitsgericht, vorliegend keinen Anwendungsfall des sog. Grundsatzes der Zuständigkeitstrennung. Nach diesem kann innerhalb eines Mitbestimmungstatbestandes des BetrVG nur ein Gremium zuständig sein, also entweder der Gesamtbetriebsrat oder der örtliche Betriebsrat. Vielmehr handele es sich hier um zwei verschiedene Mitbestimmungstatbestände, die nur in einem kleinen Teilbereich (Arbeitskleidung) Überscheidungen aufweisen. Eine solche überschneidende Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats sei aber hinzunehmen.
Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.