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LAG Berlin Brandenburg: Ein Zeugnis ist in der Regel auf Firmenpapier zu erstellen

Streitthema Arbeitszeugnis: Der Arbeitgeber darf nicht den Eindruck erwecken, dass er sich nicht mit dem Inhalt identifiziert. Wenn er in der Regel Firmenbögen und Briefköpfe verwendet, muss er das auch für ein Arbeitszeugnis tun. Es reicht nicht, wenn ein als Zeugnis bezeichnetes Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023, 26 Ta 1198/23

Stand:  9.1.2024
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Das ist passiert

Die Parteien hatten einen Vergleich geschlossen, wonach ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen war. Sie streiten über die Ordnungsmäßigkeit des daraufhin erteilten Zeugnisses hinsichtlich seiner äußeren Form und des Inhalts. Speziell geht es um den erweckten Schein, der Arbeitgeber stehe nicht hinter dem Zeugnis, sondern hätte nur einen ihm vorgelegten Entwurf unterzeichnet.

Das entschied das Gericht

Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht.

Mit den üblichen in den Vergleich aufgenommenen Regelungen verpflichtet sich der Arbeitgeber nicht, den Vorschlag ungeprüft und ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und das Zeugnis entsprechend einem vorzulegenden Entwurf auszustellen. Eine einschränkungslose Verpflichtung zur ungeprüften und unabänderlichen Übernahme des Entwurfs haben die Parteien dadurch ausgeschlossen, dass es der Beklagten unbenommen ist, bestimmte Formulierungen aus wichtigem Grund abzulehnen. 

Dem Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 109 GewO werden die durch den Geschäftsführer der Schuldnerin unterzeichneten Schriftstücke nicht gerecht. Schon in formeller Hinsicht erfüllen sie die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen nicht. Dazu zählt jedenfalls, dass ein Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Da im betreffenden Berufszweig im geschäftlichen Verkehr üblicherweise Firmenbögen zum Einsatz kommen und die Schuldnerin einen solchen besitzt und benutzt, ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einer Unterschrift des Geschäftsführers versehen ist. Auch das Anbringen eines Firmenstempels ändert diese Einschätzung nicht.

Hinzu kommt, dass das als Zeugnis bezeichnete Schriftstück bei einem Dritten den Eindruck erwecken kann, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren. Auch aus diesem Grund ist das Zeugnis nicht als qualifiziertes Arbeitszeugnis anzusehen. 

Hinweis für die Praxis

In der Praxis wird weiterhin häufig ein Zeugnisentwurf seitens des Arbeitnehmers bzw. dessen anwaltlicher Vertretung vorgelegt werden. Es muss in der Folge aber darauf geachtet werden, dass dieser Umstand bei der endgültigen Fassung des Zeugnisses nicht zu erkennen ist. (dz)

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