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LAG Niedersachsen: Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds – zulässige Verfahrensart

Vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte sich die Frage, ob Vergütungsfragen eines freigestellten Betriebsrats im Urteilsverfahren geltend gemacht werden müssen oder im Beschlussverfahren, welches eigentlich nur für kollektivarbeitsrechtliche Sachverhalte vorgesehen ist. Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage war die kollektivarbeitsrechtliche Norm des § 78 BetrVG. Das Gericht hat dennoch entschieden, dass solche Ansprüche im Urteilsverfahren geltend zu machen sind.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2023, 2 TaBV 218/23

Stand:  12.12.2023
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Das ist passiert

Die Beteiligten streiten über Vergütung. Der im Beschlussverfahren antragstellende Beteiligte ist freigestelltes Betriebsratsmitglied. 
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Haustarifverträge der Arbeitgeberin Anwendung. Der Antragsteller erhielt zuvor eine Vergütung nach der Entgeltstufe ES 12. Ab Februar 2023 vergütete die Arbeitgeberin den Antragsteller auf Grund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen nur noch unter Zugrundelegung der Entgeltstufe ES 10.
Gegen diese Kürzung wehrte sich der Betriebsrat. 

Das Arbeitsgericht erklärte in der Vorinstanz die gewählte Verfahrensart des Beschlussverfahrens für unzulässig.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er vertritt – zusammengefasst – die Auffassung, dass das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart sei. Er begehre mit seinen Anträgen Unterlassung von Benachteiligungen i. S. d. § 78 Satz 2 BetrVG und Schadensersatz wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots sowie regelmäßige Auskunft zur Prüfung, ob weiterhin ihm gegenüber gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen werde. Hierbei handele es sich um Ansprüche, die aus seiner Amtstätigkeit herrührten -- und nicht um Individualansprüche. Dass auch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, sei für die zutreffende Verfahrensart unschädlich. Der Streitgegenstand werde vom Antragsteller und nicht seitens des Gerichts vorgegeben.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das entschied das Gericht

Die Beschwerde ist unbegründet, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Rechtsstreit in das Urteilsverfahren verwiesen.

Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. Dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind grundsätzlich Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zugewiesen. Im Beschlussverfahren ist dagegen über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entscheiden.

Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. 

Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Kern die Frage, nach welcher Entgeltstufe der Antragsteller ohne Befreiung von der Arbeitsleistung wegen seines Betriebsratsamts zu vergüten wäre.

Die vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG stellt eine Wertung dar, verändert den hier zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex aber nicht. Ausgehend von dem Tatsachenvortrag des Antragstellers kommen sowohl kollektivrechtliche (§ 78 Satz 2 BetrVG i.V. m. § 823 Abs. 2 BGB) als auch individualrechtliche (§ 611a Abs. 2 BGB i.V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG) Anspruchsgrundlagen in Betracht. Mit dem Argument, nicht das Gericht, sondern der Antragsteller bestimme den Streitgegenstand, meint der Antragsteller dem Grunde nach, er – der Antragsteller – könne das Prüfprogramm des Gerichts auf die kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlagen beschränken. Dem folgt das Beschwerdegericht nicht, sonst könnte ein Antragsteller einen Anspruch gegebenenfalls in zwei Verfahrensarten geltend machen. Dies kann im Sinne der Rechtsklarheit nicht gewünscht sein.
Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG und gehören nicht zu den „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz“ gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden.

Bei der vom Antragsteller vordergründig bedienten Anspruchsgrundlage, basierend auf § 78 Satz 2 BetrVG, handelt es sich um einen sekundären Anspruch, der auch für die Bestimmung der richtigen Verfahrensart nur sekundär heranzuziehen ist. Aus diesem Grund war die Beschwerde zurückzuweisen, so das Gericht.

Bedeutung für die Praxis

Geht es als Betriebsrat um Fragen der Vergütung, ist im Ergebnis ein Anspruch im Urteilsverfahren geltend zu machen. So lassen sich Verzögerungen und unnötige Kosten vermeiden.
Wie die Sache selbst am Ende ausgeht, ist noch offen. In ähnlichen Verfahren bei VW obsiegten bislang die Betriebsräte. (dz)

Mehr zum Thema: Lohnerhöhung statt Lohnkürzung für einen VW-Betriebsrat | Betriebsrat  
 

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