Lohn ohne Arbeit: Anspruch auf Gehalt trotz Beschäftigungsverbots
Ein Lohnanspruch besteht auch dann, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin bereits ab dem ersten Tag eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Beschäftigungsverbots keine Arbeitsleistung erbringen kann.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2016, 9 Sa 917/16
Das ist passiert:
Die Arbeitnehmerin unterschrieb im November 2015 einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2016 beginnen sollte. Einen Monat später wurde bei der Arbeitnehmerin eine Risikoschwangerschaft festgestellt und aufgrund dessen ein Beschäftigungsverbot erteilt. Der Arbeitnehmerin war es daher unmöglich, die Arbeit wie vereinbart am 1. Januar anzutreten. Unter Verweis auf § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) forderte sie dennoch vom Arbeitgeber den vereinbarten Lohn, der ihr ab Januar zugestanden hätte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung. Die Arbeitnehmerin erhob Klage.
Das entschied das Gericht:
Das Gericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Die werdende Mutter habe gemäß § 11 MuSchG einen Anspruch auf den Lohn. Anders als es der Arbeitgeber vortrug, setze der Anspruch auf Entgeltzahlung bei Beschäftigungsverboten keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Nach Ansicht des Gerichts genüge das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie das Unterbleiben der Arbeit aufgrund des Beschäftigungsverbots. Weitere Voraussetzungen für den Lohnanspruch sehe das Gesetz nicht vor. Auch sei es nicht so, dass Arbeitgeber durch diese Regelung unverhältnismäßig belastet würden, da die Lohnzahlungen aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe zurück erstattet werden.
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