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Nachtarbeitszuschlag bei Dauernachtarbeit

Wird im Arbeitsvertrag ein Zuschlag für Nachtarbeit vereinbart, muss dieser angemessen sein. Regelmäßig ist ein Zuschlag i. H. v. 25 Prozent - bezogen auf das jeweilige Bruttostundenentgelt - sowie die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen ein angemessener Ausgleich. Wird dauerhaft in der Nacht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch i. d. R. auf 30 Prozent. Bei diesen Werten handelt es sich um Richtwerte, nicht um starre Ober- oder Untergrenzen. Es kann sowohl höherer als auch ein niedrigerer Nachtarbeitszuschlag im Einzelfall angemessen sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, 10 AZR 230/19

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Redaktion
Stand:  4.10.2022
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Das ist passiert

Die Parteien streiten über die angemessene Höhe eines Nachtarbeitszuschlags. Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten als Dauernachtwache in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung. Laut Arbeitsvertrag erhält die Klägerin für Dauernachtschichten an Werktagen einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 20 Prozent. Auch eine Betriebsvereinbarung legt einen 20 Prozentzuschlag fest. Die Klägerin ist der Auffassung, ein Zuschlag i.H.v. 30 Prozent sei angemessen. Während der von ihr geleisteten Nachtarbeit ist die Klägerin durchgehend voll beschäftigt. Es wird die rückwirkende Zahlung des erhöhten Nachtzuschlags und eine entsprechende Feststellung betreffend die Höhe des Nachtzuschlags beantragt.

Das entschied das Gericht

§ 6 ArbZG soll Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nacht- und Schichtarbeit schützen und gewährt einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen, ohne Vorgaben zum Umfang des Ausgleichs zu machen. Ein Nachtzuschlag i.H.v. 25 Prozent auf das jeweilige Bruttostundenentgelt oder die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen stellt regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit dar. Eine Erhöhung (z.B. 30 %) oder Kürzung (z.B. 20 %) kann den Anforderungen des § 6 V ArbZG genügen, wenn z.B. ein Arbeitnehmer dauerhaft in Nachtarbeit tätig ist oder von einer geringeren Arbeitsbelastung während der Nachtschicht auszugehen ist (z.B. wegen Arbeitsbereitschaft). Nach Ansicht des BAG handelt es sich dabei nicht um starre Grenzen bzw. Werte. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Die Betriebsvereinbarung muss sich an denselben Maßstäben messen lassen, § 6 V ArbZG steht nämlich nicht zur Disposition der Betriebsparteien.

Das LAG hat nach Ansicht des BAG bei der Prüfung der Angemessenheit im konkreten Fall nicht die Vermeidbarkeit der Dauernachtarbeit durch entsprechende Arbeitszeitmodelle berücksichtigt. Zwar sei Nachtarbeit unvermeidbar, diese müsse aber nicht durch Dauernachtarbeit einzelner Arbeitnehmer erbracht werden. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das LAG die Angemessenheit des Zuschlags insbesondere mit Blick auf die Vermeidbarkeit der Dauernachtarbeit und der Belastung der Klägerin erneut zu bewerten haben.

Bedeutung für die Praxis

Die Angemessenheitsprüfung der Nachtzuschläge bedarf stets einer Einzelfallprüfung. In Hinblick auf die Belastungswirkungen der Nachtarbeit für die betroffenen Mitarbeiter und der Vermeidbarkeit der Nacharbeit, gibt es etliche Entscheidungen für verschiedene Branchen (wie z.B. Rettungsdienst, Liefer- und Kurierdienste, Bewachungsgewerbe), die berücksichtigt werden müssen. (dz)

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