Fall 1: Der Eiersturz samt Autokratzer
Stein – bzw. „Ei“ des Anstoßes in unserem ersten Fall war ein herabfallendes Taubenei. Ein Autofahrer fuhr in NRW durch einen Tunnel – als plötzlich ein Ei auf sein Auto fiel. Nistende Tauben im Tunnel? Kein Grund zur Freude, das Taubenei sorgte nämlich für einen Lackschaden am Fahrzeug. Und genau diesen Lackschaden wollte der Fahrer nicht auf sich (und dem Auto) sitzen lassen. Er verklagte das Land NRW auf Schadensersatz, Sein Argument: Die Verkehrssicherungspflicht sei verletzt worden, das Problem der im Tunnel nistenden Tauben hätte das Land beseitigen müssen.
Nein, so das OLG Hamm: Die Gefahr von herabfallenden Vogeleiern bestehe in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs. Zu einem allgemeinen Schutz des Verkehrs (z.B. durch das Anbringen von Abwehrnetzen, die ein Vogelnisten verhindern sollen) sei das Land aufgrund der damit verbundenen erheblichen personellen und wirtschaftlichen Aufwände regelmäßig nicht verpflichtet.
Fazit: Kein Schadensersatz für Lackschaden durch das herabfallende Vogelei.
OLG Hamm, Entscheidung vom 5.7.2023, 11 U 149/22
Fall 2: Osterdeko XXL führt zum Sturz
Im zweiten „Osterstreit“ ging es um Schadenersatz und Schmerzensgeld. In einem Mietshaus nahm eine Partei das Schmücken besonders ernst – und stellte Anfang März im Treppenhaus ein Osternest auf. Es hatte einen beachtlichen Durchmesser von etwa 30 cm und eine Höhe von rund 24 cm. Das Problem: Das Nest verengte den Treppendurchgang auf 64 cm.
Eine Mieterin stolperte, stürzte und zog sich im Bereich des Knöchels eine 2 cm lange Hautabschürfung zu, außerdem wurde ihre Strumpfhose zerrissen. Sie klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 850 €; außerdem habe der Sturz zu einer Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit um 35 % geführt.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau konnte das Gericht nicht erkennen, aber: Stürzt ein Mieter über ein vom Nachbarn im Treppenhaus aufgestelltes Osternest, so muss der Nachbar für die Unfallfolgen haften. Durch das Aufstellen des Osternestes wurde aus Sicht des Gerichts eine Gefahrenquelle geschaffen, eine Stolperfalle. 100 € Schmerzensgeld seien angesichts der bagatellartigen Verletzung allerdings angemessen. Außerdem erkannte das Gericht ein Mitverschulden der Mieterin von 50 %, weswegen sich das Schmerzensgeld auf 50 € reduzierte.
Was nicht wundert: Zwischen den Parteien herrschte auch vorher schon nicht eitel Sonnenschein. Offenbar hatte sich die Mieterin schon länger über das Nest geärgert und überlegt, dagegen zu klagen …
Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 24.07.2012, 425 C 4188/12
Fall 3: Streit um Eierlikör-Song
„Eieiei Verpoorten“ – bereits im Jahr 1979 hatte sich Eierlikör-Produzent Verpoorten die Wortmarke „EiEiEi“ gesichert. Dann tauchte Konkurrent Nordik aus dem niedersächsischen Jork auf und warb mit dem Slogan „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ für seine Flaschen. Darin sah Verpoorten eine zu große Nähe zum Slogan „Eieiei Verpoorten“.
Das Gericht sah das anders: Immerhin sei das Ei die Grundlage allen Eierlikörs. Es könne einem Eierlikörhersteller nicht untersagt werden, auf den Grundstoff Ei hinzuweisen ...
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 27. April 2023, 20 U 41/22.
(cbo)