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Nun doch: Schichtzuschläge für freigestellten Betriebsrat

Es war eines der Aufreger-Urteile, über das wir im letzten Jahr berichtet hatten. Das LAG Hessen hatte einem freigestellten Notfallsanitäter die Zuschläge für Schichtarbeit aberkannt, weil er seiner Betriebsratstätigkeit nicht in Wechselschicht, sondern während normaler Bürozeiten nachging. Wie von uns im Sommer vorhergesagt, hat das Bundesarbeitsgericht dieses Urteil in der Revision aufgehoben. Die Begründung wurde nun veröffentlicht. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.08.2024, 7 AZR 197/23 

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Redaktion
Stand:  18.2.2025
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert 

Der als Notfallsanitäter angestellte Kläger beendete nach seiner Freistellung als Betriebsrat die Wechselschicht-Einsätze im Rettungsdienst und verrichtete stattdessen Betriebsratstätigkeit zu normalen Büroarbeitszeiten, woraufhin die Beklagte die Zahlung von Nachtzuschlägen, Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie eine Rufbereitschaftspauschale einstellte. Das LAG Hessen wies die Klage auf Fortbezahlung der Zuschläge ab. Argument: Nicht die Betriebsratstätigkeit wäre dafür verantwortlich, dass der Kläger nicht mehr in Wechselschicht arbeitete, sondern dessen freiwillige Entscheidung, seine Betriebsratstätigkeit nur zu normalen Bürozeiten zu erledigen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Das entschied das Gericht 

Das BAG attestierte dem LAG Hessen, in seinem Urteil das Lohnausfallprinzip verkannt zu haben. Es stellte klar, dass einzig und allein entscheidend sei, wann der Kläger seine Arbeitsleistung als Notfallsanitäter erbracht hätte, wenn er nicht von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt gewesen wäre. In diese hypothetische Betrachtung gehören alle Vergütungsbestandteile, einschließlich Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Darauf, dass der Kläger diese durch Zuschläge auszugleichenden Erschwernisse während seiner Betriebsratstätigkeit nicht mehr hatte, komme es nicht an. Das unterscheide Arbeitsentgelt vom reinen Aufwendungsersatz. 

Bedeutung für die Praxis 

Es mag dahin gestellt bleiben, warum das LAG Hessen die Rechtslage in diesem Fall derart falsch eingeschätzt hat. Natürlich regt sich impulsiv Widerstand bei der Vorstellung, dass ein Arbeitnehmer weiter Nachtzuschläge bekommt, obwohl er gar nicht nachts arbeitet, während seine Kollegen weiter Nacht für Nacht ausrücken müssen. Das ändert sich aber, wenn man es anders herum betrachtet. Das freigestellte Betriebsratsmitglied kann sinnvollerweise gar nicht nachts tätig sein und würde so der Verdienstmöglichkeit von Nachtzuschlägen beraubt, wenn es für die Vergütung nicht auf die hypothetische Betrachtung ankäme. Vom Gerechtigkeitsempfinden sind beide Sichtweisen möglich. Deshalb sind die Prinzipien der Betriebsratsvergütung manchmal schwierig zu verstehen und schwer zu vermitteln. Die Rechtsprechung tut sich auch nicht leicht mit den Fragen gerechter Betriebsratsvergütungen, weshalb es dazu ständig neue Urteile gibt, mit denen vorherige Entscheidungen aufgehoben werden. Fakt ist jedoch, dass die meisten langjährig freigestellten Betriebsräte weniger Gefahr laufen, zu Unrecht begünstigt zu werden, sondern im Gegenteil eher Nachteile in ihrer beruflichen Entwicklung zu befürchten haben. Dem trägt die neuere Rechtsprechungsentwicklung zunehmend Rechnung. (mb)

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