Das Thema Betriebsratsvergütung beschäftigt Betriebsräte ebenso wie Arbeitgeber, viele Fälle landen vor Gericht. Viel Streit um ein oft diskutiertes Thema! Seit Herbst 2023 ist nun der Gesetzgeber aktiv; und Ende Juni 2024 sind die Änderungen nun einstimmig vom Bundestag beschlossen.
Es sind zwei Paragrafen, die zum Thema Vergütung von Betriebsräten nun geändert werden.
Das sind die Änderungen
Das Wichtigste vorab: Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ gibt dabei inhaltlich fast wortgleich den Vorschlag der Expertenkommission wieder, über den wir bereits mehrfach berichtet haben:
- Betriebsratsvergütung in der Zukunft: Expertenbericht liegt vor
- Strafverfolgung wegen der Betriebsratsvergütung?
Es sind genau zwei Paragrafen, die zum Thema Vergütung von Betriebsräten nun geändert werden:
§ 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG.
§ 37 Absatz 4 BetrVG wird um folgende Sätze ergänzt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
§ 78 BetrVG erhält einen neuen Satz 3:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Was ist neu? Was nicht?
Es bleibt dabei: Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, es gibt also keine „Begünstigung“. Und Betriebsräte dürfen wegen ihrer Tätigkeit auch nicht „benachteiligt“ werden (§ 78 S. 2 BetrVG).
Vergleichsgruppen können die Betriebsparteien in Betriebsvereinbarungen festlegen, das steht jetzt eindeutig im Gesetz (war aber zuvor schon vom Bundesarbeitsgericht so anerkannt).
„Um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen, soll außerdem bestimmt werden, dass sowohl die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende einvernehmliche Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann“, heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums.
Wie geht es jetzt weiter?
Nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, muss es nun noch durch den Bundesrat - auch das ist für Juli zu erwarten. (cbo)
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