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Arbeitgeber sind verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers einzurichten. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta. Ein „Bautagebuch" reicht hierfür nicht.
Arbeitsgericht Emden, Urteil vom 20. Februar 2020, 2 Ca 94/19
Der Arbeitnehmer arbeitete als ungelernter Bauhelfer von September bis November 2018 auf Baustellen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer behauptet, insgesamt 195,05 Stunden für den Arbeitgeber gearbeitet zu haben. Bezahlt wurde er aber nur für 183 Arbeitsstunden. Der Arbeitnehmer führte zum Nachweis für seine geleistete Arbeitszeit eigene handschriftliche Aufzeichnungen, sog. „Stundenrapporte". Der Arbeitgeber führte dagegen an, die Stunden mit einem Bautagebuch erfasst zu haben. In diesem seien Arbeitsbeginn und Arbeitsende jeweils gemeinsam mit dem Arbeitnehmer eingetragen worden. Da der Arbeitgeber die Zahlung der ausstehenden Vergütung verweigerte, klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach Ansicht der Richter bestehe ein Anspruch auf Vergütung der 195 Stunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse zunächst der Arbeitnehmer die von ihm geleisteten Arbeitsstunden konkret darlegen und nachweisen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet habe. Danach könne der Arbeitgeber dann seinerseits genau darlegen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann konkret gearbeitet habe. Könne der Arbeitgeber diese Darlegung nicht erbringen, gelte der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.
Im vorliegenden Fall sei der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast mit den handschriftlichen Aufzeichnungen nachgekommen. Der Vortrag des Arbeitgebers genüge den Anforderungen dagegen nicht. Nach Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechte-Charta müsse ein Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches" System zur Arbeitszeiterfassung für den Arbeitnehmer einrichten (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18). Ein solches System müsse es dem Arbeitnehmer ermöglichen, die geleistete Arbeitszeit anhand der Aufzeichnungen objektiv nachzuweisen. Etwaige Manipulationen müssten ausgeschlossen sein und der Arbeitnehmer müsse die Dokumente einsehen und bei Bedarf als Beweismittel nutzen können. Ein Bautagebuch erfülle diese Anforderungen jedenfalls nicht. Da der Arbeitgeber keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen konnte, um den Vortrag des Arbeitnehmers zu widerlegen, war der Forderung des Arbeitnehmers stattzugeben.