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Rechtzeitige Nachladung bei kurzfristig erkranktem BR-Mitglied?

Ein Gremiumsmitglied erkrankt kurzfristig am Tag der Sitzung. Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, wie kurzfristig der Vorsitzende noch ein Ersatzmitglied nachladen muss.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2025, 1 AZR 35/ 24

Stand:  16.9.2025
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen Entgeltkürzungen, die durch eine neue Betriebsvereinbarung (BV 2020) eingeführt wurden, welche eine ältere Betriebsvereinbarung ersetzte. Er hielt die BV 2020 für unwirksam, unter anderem weil der zugrundeliegende Betriebsratsbeschluss fehlerhaft gewesen sei. Zwar genehmigte der Betriebsrat die Vereinbarung nachträglich am 25. Juli 2023, doch zu dieser entscheidenden Sitzung am frühen Nachmittag wurde kein Ersatzmitglied geladen. Das ordentliche BR-Mitglied hatte sich erst kurzfristig am Morgen des Sitzungstages krank gemeldet. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Das entschied das Gericht

Der nachträgliche Beschluss ist wirksam: Der Betriebsrat konnte den Abschluss der BV 2020 durch seinen Beschluss vom 25. Juli 2023 auch rückwirkend genehmigen.

Das BAG stellte klar, dass der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig annehmen darf, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung bekannt wird.

Die Beurteilung, ob eine rechtzeitige Nachladung noch möglich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Einerseits sollte das Gremium möglichst vollständig besetzt sein, andererseits sollte sich das nachgeladene Ersatzmitglied ausreichend auf die Sitzung vorbereiten können und nicht überrumpelt werden. Nur so könne eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratsarbeit sichergestellt werden.

Da die Verhinderung des Mitglieds erst wenige Stunden vor der Sitzung gemeldet wurde, war der Vorsitzende nicht zur Nachladung verpflichtet.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil bestimmt gerade nicht, dass ein Ersatzmitglied grundsätzlich bei kurzfristiger Erkrankung eines ordentlichen Mitglieds nicht zu laden ist. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, ob dem Ersatzmitglied noch ausreichend Zeit verbleibt, sich ordentlich auf die Sitzung vorbereiten zu können. Dabei spielen insbesondere der Umfang und die Komplexität der Tagesordnung sowie der zu entscheidenden Themen eine wichtige Rolle. (jb)

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