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Gruppen- oder Stationsleiterin – wie wird eine Arbeitnehmerin eingestuft? Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu einer Versetzung, weil laut Tarifvertrag eine Eingruppierung als leitende Beschäftigte hätte erfolgen müssen. Zu Recht, so das Bundesarbeitsgericht.
BAG, Beschluss vom 27.04.2022, 4 ABR 25/21
Die Arbeitgeberin betreibt ein Pflegeeinrichtung, welche in sechs Wohnbereiche mit fest zugeordneten Pflegekräften und jeweils einer Wohnbereichsleitung gegliedert ist. Sie ersuchte die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung einer Arbeitnehmerin auf die Stelle der Wohnbereichsleitung sowie zur Umgruppierung in Entgeltgruppe P 10 TVöD/VKA als Gruppen-/Teamleiterin. Zu den Aufgaben der Wohnbereichsleitung gehörten laut Stellenbeschreibung u.a. die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Pflegekräften des Wohnbereichs, die Koordination des Einsatzes dieser Pflegekräfte, die Dienstaufsicht und Personaleinsatzplanung, die Umsetzung und Weiterentwicklung des Pflegekonzeptes und das Qualitätsmanagement. Die Wohnbereichsleitung erstellte Vorschläge zu Dienst- und Urlaubsplänen, bei denen der Pflegedienstleitung die Letztentscheidungsbefugnis oblag. Der Arbeitnehmerin waren 6,64 Pflegekräfte unterstellt, im Stellenplan waren 8,78 Pflegekräfte eingestellt. In ihrem Wohnbereich gab es 26 Bewohner. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Umgruppierung, da nach seiner Ansicht die Arbeitnehmerin als Stationsleiterin und in die Entgeltgruppe P 12 einzugruppieren sei.
Die Revision der Arbeitgeberin blieb ohne Erfolg. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Recht verweigert, da die Umgruppierung gegen die Bestimmungen des maßgebenden Tarifvertrags verstieß. Die Arbeitnehmerin sei in die Entgeltgruppe P 12 TVöD/VKA einzugruppieren, da ihr die Leitung einer Station entsprechend der Entgeltgruppe P 12 übertragen sei und nicht nur eine niedriger eingruppierte Teamleitung. Dem Tarifvertrag liegt hinsichtlich des Aufbaus der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege von einem mehrstufigen, hierarchischen Organisations- und Leitungsmodell zugrunde. Dieses enthalte die drei Ebenen Gruppe/Team, Station und Bereich/Abteilung. Dieser Aufbau sei für Krankenhäuser und Pflegeheime maßgebend. Die Tätigkeit einer Stationsleitung könne einer Arbeitnehmerin auch dann übertragen sein, wenn in einer Einrichtung nicht alle Hierarchieebenen vorhanden seien.
Bei den vorliegend gebildeten Wohnbereichen handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um Stationen i.S.d. TVöD/VKA, da diese als kleinste organisatorische Einheit vergleichbar einer Abteilung in einem Krankenhaus von anderen Einheiten organisatorisch abgegrenzt und in gewissem Maße verselbständigt seien. Die Arbeitnehmerin übe die Tätigkeit einer Stationsleiterin aus, da die ihr nach der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben die erforderliche fachliche als auch organisatorische Leitung umfassen. Auch wenn bei der Erstellung der Dienstpläne die Letztentscheidungsbefugnis bei der Pflegedienstleitung verbleibe, sei dies unschädlich, weil die verbindliche Dienstplanerstellung oder deren Überprüfung ein typische Abstimmungsaufgabe der Pflegedienstleitung sei. Es bestehe auch keine Mindestgröße für Stationen. Die Unterscheidung einer Station von einem Team beruhe nicht auf der Anzahl der unterstellten Beschäftigten, sondern auf der Organisation und den übertragenen Leitungsaufgaben. Maßgeblich sei zudem nicht die Anzahl der tatsächlich unterstellten Beschäftigten, sondern die nach dem Stellenplan vorgesehene Stellenbesetzung. Der Arbeitnehmerin seien laut dem für diese Einschätzung allein relevanten Stellenplan nur ca. 3 Pflegekräfte weniger unterstellt als regelmäßig für eine große Station erforderlich.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Beschluss einen wertvollen Betrag zur künftigen Eingruppierung von Wohnbereichsleitungen in Pflegeeinrichtungen geleistet. (dz)