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Für die Wahl der richtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern sind künftige, zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen und konkrete Unternehmerentscheidungen mit einzubeziehen. Ausschreibungen, die für andere Konzernunternehmen oder andere Betriebe desselben Arbeitgebers erfolgen, sind für die betreffende Betriebsratswahl aber ohne Bedeutung.
LAG Hessen, Entscheidung vom 24.04.2020, 16 TaBV 20/19
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung vertreten, dass zu Unrecht ein Gremium von 11 statt 9 Betriebsratsmitgliedern gewählt wurde, da der Schwellenwert von 401 Beschäftigten nicht überschritten sei.
Zwar seien im Unternehmen insgesamt 87 Stellen ausgeschrieben – aber nicht für den betroffenen Betrieb.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht; die Wahl von 11 statt 9 BR-Mitgliedern war unwirksam. Es könne nur auf Stellenausschreibungen für den Betrieb des Arbeitgebers, für den die betreffende Betriebsratswahl durchgeführt wird, abgestellt werden.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durfte der Wahlvorstand aufgrund der ausgeschriebenen 87 Stellen nicht davon ausgehen, dass es auch am strittigen Standort zu einem Personalzuwachs kommt.
Zwar habe der Wahlvorstand einen Beurteilungsspielraum, bei dem neu ausgeschriebene Arbeitsplätze, die noch nicht besetzt sind, zu berücksichtigen sind. Allerdings sind Ausschreibungen, die für andere Konzernunternehmen oder andere Betriebe desselben Arbeitgebers erfolgen, für die betreffende Betriebsratswahl ohne Bedeutung.
Die Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern stellt einen Mangel des Wahlverfahrens dar, der die Anfechtung der Betriebsratswahl begründet. Soweit der Wahlvorstand die künftige, zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands zu berücksichtigen hat, ist diese aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen einzubeziehen. Dabei geht es nicht um Spekulation, sondern nur um konkrete Anhaltspunkte. (cbo)