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Arbeitgeber sind berechtigt, die Rückkehr in den Betrieb anzuordnen, auch wenn aufgrund der Corona-Pandemie das zeitweise Arbeiten im Home-Office zuvor genehmigt wurde. Ein Anspruch auf das Arbeiten von zu Hause – auch in Corona-Zeiten – besteht nicht, so das Landesarbeitsgericht München.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. August 2021, 3 SaGa 13/21
Der Arbeitnehmer war als Grafiker beschäftigt. Wie die meisten seiner Kollegen arbeitete er mit Erlaubnis seines Arbeitgebers seit Dezember 2020 im Home-Office. Im Februar 2021 ordnete der Arbeitgeber an, dass der Grafiker wieder direkt vor Ort im Büro arbeiten sollte. Der Arbeitnehmer bestand darauf, seine Arbeit weiter von zu Hause erledigen zu dürfen und nur in Ausnahmefällen ins Büro zurückkehren zu müssen. Mit seiner Klage wollte er dieses Begehren durchsetzen.
Das Arbeitsgericht München wies den Eilantrag zurück und der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht München bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Arbeiten im Home-Office. Ein Anspruch ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus § 2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, denn diese vermittelt gerade kein subjektives Recht auf Home-Office.
Vielmehr dürfe der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort bestimmen. Vorliegend kam hinzu, dass zwingende betriebliche Gründe gegen die Tätigkeit im Home-Office sprachen, denn die technische Ausstattung des Grafikers am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht der am Bürostandort entsprochen. Auch habe der Arbeitnehmer nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. (ft)