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Der Arbeitgeber muss die Kosten einer Betriebsratsschulung und die dafür anfallenden Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten tragen, wenn das Seminar erforderlich ist. Bei der Auswahl hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum.
LAG Rheinland-Pfalz, 20.5.2020 – 7 TaBV 11/19
In einem siebenköpfigen Betriebsrat besuchten vier Betriebsratsmitglieder eine Schulung zum Thema Betriebsverfassungsrecht I. Der Schulungsteilnahme lag ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde. Der Arbeitgeber wollte die Seminarkosten, die Tagungspauschale und die Übernachtungskosten für die vier Betriebsratsmitglieder in Höhe von 5.264,04 Euro nicht übernehmen. Er meinte, der Betriebsrat hätte ein kostengünstigeres Inhouse-Seminar besuchen müssen.
Der Betriebsrat machte geltend, dass bei einem Inhouse-Seminar keine ungestörte Teilnahme möglich sei. Zudem sei nur ein Referent vorgesehen, während bei der externen Schulung Richter und Anwälte referieren und daneben auch ein Besuch des Arbeitsgerichts geplant sei.
Das Gericht gab dem Betriebsrat recht. Die Kostenübernahme nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG setze voraus, dass die Wahl der Schulung erforderlich und verhältnismäßig sei. Der Betriebsrat durfte die Seminarteilnahme der vier Mitglieder für erforderlich halten, da die neu gewählten Mitglieder noch nie an einem entsprechenden Grundlagenseminar teilgenommen hatten.
Nicht erforderlich wäre der Seminarbesuch nur dann, wenn die Kenntnisse in gleicher Weise mit anderen Mitteln erworben werden könnten. Der Betriebsrat müsse bei der Wahl des Seminars den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren, der unter anderem verlange, den Arbeitgeber nicht über Gebühr finanziell zu belasten. Das bedeute jedoch nicht, dass der Betriebsrat die kostengünstigste Variante wählen müsse. Bei der Auswahl habe der Betriebsrat vielmehr einen Beurteilungsspielraum. Wenn ein Betriebsrat der Ansicht sei, dass ein günstigeres Angebot schlechter sei als die höherpreisige Variante, dürfe er das teurere Seminar wählen. Nur, wenn Konkurrenzangebote aus Sicht des Betriebsrats inhaltlich gleichwertig seien, sei er verpflichtet, die günstigere Schulung zu wählen.
Um die Gleichwertigkeit zu überprüfen, dürfe der Betriebsrat die angekündigten Seminarinhalte und -abläufe berücksichtigen, wie zum Beispiel die Zahl der Referenten, den integrierten Besuch einer Gerichtsverhandlung und den Austausch mit Betriebsräten anderer Betriebe.