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Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist ab 1,1 Promille eine Straftat. Diese führt nicht lediglich zu einem befristeten Fahrverbot, sondern regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis.
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2025, 1 ORs 70/24
Es geht um eine Trunkenheitsfahrt. Ein Mann wurde nachts gegen 2 Uhr von der Polizei angehalten, als er seine Freundin mit einem E-Scooter nach Hause fuhr. Eine etwa eine Stunde später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Deswegen wurde er vom zuständigen Amtsgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von vier Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Es geht um die Frage, ob dem E-Scooter-Fahrer bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille statt einem viermonatigen Fahrverbot nicht die Fahrerlaubnis entzogen wird. Er habe sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so das Argument der Staatsanwaltschaft.
Das OLG Hamm gab der Revision der Staatsanwaltschaft statt. Eine geringe zulässige Höchstgeschwindigkeit eines E-Scooters ist nach der Entscheidung des Gerichts kein Grund, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen.
Bei dem E-Scooter handele es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB. Gemäß der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr würden motorisierte E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Die Bewertung der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit habe unter Anwendung der für Kraftfahrer geltenden Promillegrenze von 1,1 Promille zu erfolgen.
Der Verlust der Fahrerlaubnis ist in der Regel ein herber Schlag, insbesondere in Gegenden, wo man nicht ohne Weiteres auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen kann, um zum Beispiel zur Arbeit zu kommen. Deshalb ist klar, dass man beim Führen jedes Fahrzeugs – egal ob Auto, Rad, Pedelec oder, wie hier, E-Scooter – die Finger von Alkohol lassen sollte. „Damit bin ich ja nicht so schnell“ ist definitiv kein Argument, das hat nun das OLG Hamm wieder bestätigt: Insbesondere sei der Umstand, dass E-Scooter keine hohe absolute Geschwindigkeit erreichen könnten nicht geeignet, für diese Fahrzeuge eine Ausnahme zu machen. Denn wie die Praxis zeigt , sind schwere Unfälle mit E-Scootern keineswegs selten. (cbo)