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Von Teilzeit auf Vollzeit: Erhöhung der Zulage?

Was passiert mit einer Zulage bei der Erhöhung der Arbeitsstunden von Teilzeit auf Vollzeit: Wird diese entsprechend aufgestockt? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 168/23 

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Redaktion
Stand:  9.4.2024
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Die Parteien streiten um die Höhe einer Zulage nach Aufstockung der Arbeitszeit von Teilzeit (50 %) auf Vollzeit. Die Zulage betrug während der Teilzeit 250 €. Nachdem die Klägerin die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf Vollzeit erstritten hatte, passte die Beklagte zwar die tarifliche Vergütung entsprechend an, nicht aber die Zulage, die bei 250 € verblieb. Die Klägerin beantragt deshalb die gerichtliche Feststellung, dass ihr eine Zulage in Höhe von 500 € zu zahlen ist. 

So entschied das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht, da die Zulage Teil der nach § 611a Abs. 2 BGB geschuldeten Vergütung sei. Beim ursprünglichen Abschluss des Arbeitsvertrages wurde vereinbart, die Differenz zum Gehalt beim Vorarbeitgeber durch die Zulage auszugleichen. Somit handele es sich bei der Zulage um einen im “synallagmatischen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung” stehenden Vergütungsbestandteil. Durch die Aufstockung geraten im vorliegenden Fall Leistung und Gegenleistung in ein vertragliches Missverhältnis. Zuerst sollten dies die Arbeitsvertragsparteien regeln. Könnten diese sich nicht einigen, könne die Lücke nicht durch § 9 TzBfG geschlossen werden. Diese Regelung enthalte keine Regelungen zum Schicksal der Vergütung als Gegenleistung. Eine den eindeutigen gesetzlichen Wortlaut übersteigende Auslegung der Norm, wie vom LAG in der Vorinstanz vorgenommen, sieht das BAG als nicht gangbar. Es müsse daher eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen. Für diese sei maßgeblich, was die Parteien für einen solchen Fall bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten. Es ist üblich die Höhe der Vergütung auch am zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung zu bemessen, daher hätte bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung, auch der Zulage, vereinbart werden müssen. 

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist begrüßenswert, da es faire Arbeitsbedingungen bei der Umstellung von Teilzeit- auf Vollzeitarbeitsverhältnisse schafft und die Bedeutung einer angemessenen Anpassung der Vergütung bei Änderung der Arbeitszeit herausstellt. Die Arbeitnehmer müssen bei einer Arbeitszeitaufstockung also auf die Anpassung aller Vergütungsbestandteile achten. (dz)

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