Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Der Arbeitgeber darf im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nur in Extremfällen davon absehen, dem betroffenen Arbeitnehmer einen alternativen Arbeitsplatz anzubieten. Ein solcher Extremfall liegt nicht bereits bei einer um mehrere Entgeltgruppen niedrigeren Vergütung vor.
Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 06. April 2016, 5 Ca 2292/15
Der Arbeitnehmer war seit 1988 bei dem Arbeitgeber als Produktionshelfer und zuletzt als Produktionsfahrer beschäftigt. Er erhielt in der Entgeltgruppe 9 einen Monatslohn von 3.600 Euro. Wegen des starken Auftragsrückgangs musste der Arbeitgeber eine Massenentlassung vornehmen, von welcher auch der Arbeitnehmer betroffen war. Dieser war mit der Kündigung jedoch nicht einverstanden, da er der Meinung war, der Arbeitgeber hätte ihm bei einer betriebsbedingten Kündigung die freie Stelle des Pförtners (Entgeltgruppe 4) anbieten müssen. Er erhob Kündigungsschutzklage.
Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Die Richter waren der Meinung, die Kündigung sei nicht gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gerechtfertigt: Das Gesetz fordere das Vorliegen von dringenden betrieblichen Gründen. Diese lägen aber nur vor, wenn eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz objektiv nicht möglich oder zumutbar sei. Von dem Angebot eines alternativen Arbeitsplatzes dürfe dann nur abgesehen werden, wenn bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer gerechnet werden könne oder das Angebot gar einen beleidigenden Charakter habe. Ein solcher Extremfall liege hier aber nicht vor. Die um fünf Entgeltgruppen niedriger bewertete Pförtnerstelle möge zwar zunächst nicht besonders attraktiv erscheinen, sie habe jedoch keinen beleidigenden Charakter. Der Arbeitgeber sei demnach verpflichtet gewesen, dem Arbeitnehmer diese alternative Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten.
„Heute feiern – morgen feuern“
Ford steckt mitten in einem Restrukturierungsprogramm: 2.300 Stellen werden in Deutschland bis Ende 2025 gestrichen (wir berichteten). Wie der Betriebsrat mitteilt, soll nun aber bereits die nächste Kündigungswelle folgen. Dabei war man bei Ford eigentlich optimistisch in den Sommer gestartet, nachdem erst kürzlich die Produktion des ersten Elektroautos von Ford Europa aufgenommen wurde. Doch der Sparplan-Paukenschlag folgte sogleich. Zudem hat sich in dieser Zeit der Ungewissheit für die Belegschaft auch noch Deutschlands Ford-Chef zur Konkurrenz verabschiedet. Was ist da los?