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Weiterbeschäftigung für duale Studenten

In einem dualen Studium ist der letzte Ausbildungsabschnitt, der auf den Erwerb des Bachelors gerichtet ist, kein Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Verlangt ein JAV- oder Betriebsratsmitglied in dieser Situation die Übernahme, kommt kein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zustande.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Juni 2020, 7 ABR 46/18, cva

Stand:  20.1.2021
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Das ist passiert:

Eine junge Frau absolvierte seit 2013 an einer Fachhochschule in Kooperation mit der Akademie der Wirtschaft der IHK ein duales Studium. Von August 2013 bis Januar 2015 absolvierte sie im Rahmen dieses Studiums auch eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Die Ausbildung beendete den ersten Teil des Studiums. Über diese Ausbildung wurde ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Zeitgleich hatte die Studentin mit dem Arbeitsgeber einen Studienvertrag („Berufsintegrierende Ausbildung zum Bachelor of Arts“) abgeschlossen. Dieser begann gleichzeitig mit dem Ausbildungsvertrag und sollte aber erst mit dem Bestehen der Bachelorprüfung enden – die Bachelor-Prüfung bestand die Studentin am 31. Juli 2017. Bereits nachdem die Studentin ihre Ausbildung zur Industriekauffrau im Januar 2015 beendet hatte, arbeitete sie bei der Arbeitgeberin. In dieser Zeit war sie erst JAV-Mitglied und später auch Betriebsratsmitglied. Als Betriebsratsmitglied stellte sie schließlich den Antrag auf Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs. 2 BetrVG.

Die Arbeitgeberin möchte nun vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass nach dem Ende des Studienvertrags Ende Juli 2017 kein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 BetrVG zustande gekommen ist.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Die duale Studentin habe keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Entscheidend sei, ob bei Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 78a BetrVG vorgelegen habe. Das sei hier nicht der Fall. Der letzte Teil sei hier vielmehr Teil des Studiums. In § 78a Abs. 2 BetrVG heißt es aber, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen „im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis“ geltend gemacht werden könne.

Hinweis für die Praxis:

Für duale Studenten kommt demnach ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur in Frage, wenn sie diesen direkt im Anschluss an die betriebliche Ausbildung geltend machen.

Hier kommst Du zu allgemeinen Informationen zum Weiterbeschäftigungsanspruch.

Hier geht’s zum Antrag auf Übernahme bzw. Weiterbeschäftigung.

Wenn ihr zu diesem komplizierten Thema noch Fragen habt, meldet Euch gerne bei uns: jav@ifb.de.

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