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Die Verwendung eines falschen Firmenstempels macht die Kündigung des Arbeitgebers nicht unwirksam. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Aussteller der Kündigung trotzdem erkennbar ist.
Arbeitsgericht Suhl, Entscheidung vom 14.8.2024, 6 Ca 96/24
Arbeitnehmer und beklagte Arbeitgeberin streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, welche die Arbeitgeber in der Probezeit ausgesprochen hatte. Im Kündigungsschreiben standen in der Kopfzeile Namen und Anschrift der Beklagten, darüber hinaus in der Unterschriftenleiste der Namen der Beklagten. Unterzeichnet wurde die Kündigung allerdings unter Verwendung eines anderen Firmenstempels. Das hält der Arbeitnehmer für unzulässig. Die Arbeitgeberin hält dem entgegen: Die Kündigung sei vom Prokuristen unterzeichnet worden und sei damit formal und inhaltlich wirksam. Zur Verwechselung der Stempel sei es gekommen, weil er auch gleichzeitig Prokurist der anderen Firma war.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Verwendung des falschen Firmenstempels mache die Kündigung in diesem Fall nicht unwirksam. Als Aussteller der Kündigung war über die Kopfzeile und auch das Unterschriftenfeld erkennbar. Diese Erkenntnis hatte auch der Kläger, da er seine Klage ausdrücklich gegen die Kündigung durch die Firma gerichtet hatte, mit der der Anstellungsvertrag geschlossen worden war.
Zwar sei offensichtlich, dass der Stempel im Zusammenhang mit der Kündigung vom Prokuristen bei der Unterschriftsleistung falsch verwendet wurde. Eine Änderung in der Person des Ausstellers der Kündigung gebe es hierdurch aber nicht. Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.
Falscher Stempel? Es war wohl die einzige Chance des Arbeitnehmers, gegen die Kündigung in der Probezeit vorzugehen. Dem schob das Arbeitsgericht einen Riegel vor.
Es gibt allerdings noch einen anderen Aspekt, der den Fall interessant macht: Der Arbeitnehmer gab an, zum Zeitpunkt der Kündigung nach eigener Arbeitszeiterfassung bereits mehr als 1300 Stunden geleistet zu haben. Das würde bei einer monatlichen Arbeitszeit von 180 Stunden weit mehr als die 6 Monate Probezeit darstellen. Seiner Ansicht nach sei eine Kündigung während der Probezeit also auch durch die Anzahl der geleisteten Stunden hinfällig. Auf diesen Aspekt ging das Arbeitsgericht gar nicht ein. Es bescheid kurz und bündig: „Die Kündigungsfrist wurde eingehalten. Unstreitig wurde im Arbeitsvertrag eine 6-monatige Probezeit vereinbart.“ (cbo)