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Die Parteien streiten über die vom Arbeitgeber zu zahlenden Vergütungsbestandteile in der Freistellung – konkret über zusätzliche Getränkemarken.
LAG Köln, Urteil vom 27.09.2023, 5 Sa 15/23
Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter bei einem Getränkehersteller beschäftigt und seit 2018 vollständig freigestelltes BR-Mitglied. Bestandteil der Zuwendungen für alle Mitarbeiter waren Freigetränke an den jeweiligen Standorten, sowie Getränkemarken, die im Einzelhandel eingelöst werden konnten. Die nicht an den Standorten beschäftigten Außendienstmitarbeiter bekamen von der beklagten Arbeitgeberin zusätzliche Getränkemarken, denn sie profitierten nicht von der Vor-Ort-Versorgung und hätten nach Auffassung der Arbeitgeberin aufgrund der Klimaanlagen in ihren Autos einen höheren Flüssigkeitsbedarf.
Nach der Freistellung als Betriebsrat stellte die Beklagte die Herausgabe der zusätzlichen Getränkemarken an den Kläger ein. Sie argumentierte, in der Freistellung wären die Zusatzmarken eine unzulässige Begünstigung, denn der Kläger hätte vom Zeitpunkt der Freistellung an wie jeder andere Mitarbeiter Zugriff auf die Vor-Ort-Versorgung. Außerdem sei der erhöhte Flüssigkeitsbedarf entfallen. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Herausgabe der vorenthaltenen Marken.
Das Gericht gab der Klage statt. Bei den Getränkemarken handele es sich nicht um Aufwendungsersatz, sondern um Entgelt. Dieses sei nach § 37 Abs. 2 BetrVG auch in der Freistellung weiter zu zahlen und könne schon allein deshalb keine unzulässige Begünstigung nach § 78 Satz 2 BetrVG sein. Als Aufwendungsersatz wären die Getränkemarken nur dann anzusehen, wenn sie besondere Aufwendungen der Arbeitnehmer kompensierten. Also müsse es bei den Getränkemarken um den Ausgleich eines besonders erhöhten Flüssigkeitsbedarfs gehen. Dagegen spreche allein schon die Anzahl der Getränkemarken, die umgerechnet pro Arbeitstag einer Trinkmenge von 2,9 Litern je Mitarbeiter entspreche. Angesichts dieser Zahlen könne nicht angenommen werden, dass die für die Außendienstmitarbeiter vorgesehenen zusätzlichen Marken einen Bezug zu einem tatsächlichen Flüssigkeitsbedarf haben.
Es ist immer wieder zu beobachten, dass in Streitigkeiten zur Betriebsratsvergütung über das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs. 4 BetrVG oder das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG gestritten wird, obwohl sich die Lösung des Falles bereits aus dem Lohnausfallprinzip nach § 37 Abs. 2 BetrVG ergibt. Insoweit liefert das Urteil eine erfrischende Klarstellung: Eine Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG kann keine Begünstigung sein – Ende der Prüfung. Und anders als das LAG Hessen im Falle der nicht zuerkannten Schichtzuschläge für einen freigestellten Rettungssanitäter (siehe Keine Schichtzuschläge für BR-Tätigkeit in den üblichen Bürostunden (betriebsrat.de) verliert sich das LAG Köln auch nicht im Bedeutungs-Dickicht der „Erschwernis“. Es grenzt sauber Aufwendungsersatz von Entgelt ab und kommt richtig zum Schluss, dass es bei den Getränkemarken nicht um einen Aufwendungsersatz geht, sondern um Bezahlung. Und die ist nun mal auch in der Freistellung fortzusetzen. (mb)