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Die SBV-Wahl ist anfechtbar, wenn bei der schriftlichen Stimmabgabe die Rückumschläge nicht mit Absenderangaben versehen sind und dies Auswirkungen auf das Ergebnis haben kann.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.5.2022, 7 TaBV 1697/21
Bei der Briefwahl hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO strenge formale Voraussetzungen aufgestellt: Die Rückumschläge müssen „die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender Namen und Anschrift der wahlberechtigten Person“ enthalten. Im vorliegenden Fall hatte der Wahlvorstand versäumt, die Rückumschläge mit diesen Angaben zu versehen. Zwei Tage nachdem ihm der Irrtum aufgefallen war, hatte er allen Briefwählern korrekt beschriftete neue Rückumschläge mit einem Begleitschreiben zugeschickt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die zuerst verschickten Kuverts nicht zu verwenden seien. Im Rücklauf gingen jedoch auch Briefumschläge ohne Absender beim Wahlvorstand ein, die ungeöffnet in die Wahlurne geworfen wurden. Ein Eingang der Wahlunterlagen war nicht dokumentiert worden.
Bei der Auszählung wurden die Rückumschläge ohne Absender zunächst aussortiert. Später wurden diese Umschläge geöffnet und nachgesehen, ob die Unterschrift auf der persönlichen Erklärung einem Wähler der Wählerliste zugeordnet werden konnte. Bei neun dieser Rückbriefe war dies nicht möglich nach Ansicht des Wahlvorstandes, die Stimmen wurden für ungültig erklärt. Die Auszählung der gültigen Stimmen ergab eine Stimmengleichheit, die SBV wurde mittels Losentscheid gewählt.
Die Wahl wurde gerichtlich angefochten, die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht als unbegründet zurück, da gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen worden sei. Der Wahlvorstand hatte zwar die formal korrekten Rückumschläge nachgeschickt und in dem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass nur die neuen Umschläge zu verwenden seien. Für die Wähler war aber nicht erkennbar, dass die Verwendung des ersten Umschlags die Wirksamkeit ihrer Wahl beeinträchtigen könnte.
Der Fehler des Wahlvorstandes konnte mit dem Nachversand der korrekten Rückumschläge nicht mehr geheilt werden, da der Zeitpunkt des Eingangs der Rückumschläge ohne Absender beim Wahlvorstand nicht dokumentiert worden war und sich somit nicht mehr feststellen ließ, ob Wahlberechtigte ihre Briefwahlunterlagen bereits vor dem Zugang der neuen Rückumschläge abgeschickt hatten.
Es konnte nicht ausgeschlossen werden, so die Richter, dass das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Wahlvorstand von vornherein den Briefwahlunterlagen einen mit Absender versehenen Freiumschlag beigefügt oder den Eingang der zurückgesandten Freiumschläge kontrolliert und ggf. gänzlich neue Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten verschickt oder die Wahl abgebrochen und einen neuen Wahltermin festgesetzt hätte.
Das Gericht betonte nochmals die Bedeutung des § 11 Abs.1 Nr.4 SchwbVWO als wesentliche und zwingende Verfahrensvorschrift, die einer Wahlmanipulation entgegenwirken soll. (gs)