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Eine Abfindung stellt eine freiwillige Geldleistung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer dar. Sie wird für die arbeitgeberseitig gewünschte Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet.
Eine Abfindung kommt auch als - unfreiwillige - Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Betracht. Ihre Grundlage bildet dann z.B. ein Sozialplan.
Der Betrag der Abfindung wird in Abhängigkeit von der Höhe des Monatsverdienstes und der Zahl der Beschäftigungsjahre berechnet. Als Richtwert kann gemäß § 1a KSchG ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angenommen werden. Bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG und in Sozialplänen werden meistens unter Einbeziehung weiterer Komponenten wie z.B. Familienstand, Schwerbehinderung, höhere Beträge festgesetzt.
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Einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigen. Ihre Zahlung verfolgt aber auch das Ziel einer Überbrückungshilfe bis zum Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes.
Der Ausspruch einer Kündigung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Es bedarf vielmehr eines gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungstatbestandes.
Gesetzliche Abfindungsansprüche können entstehen
Vertragliche Abfindungsansprüche können vereinbart werden im Rahmen
Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis aus möglicherweise unhaltbaren betriebsbedingten Gründen kündigen. Die Unsicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Kündigung kann ihn zu dem ausdrücklichen Hinweis im Kündigungsschreiben veranlassen, dass
- die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird u n d
- der Arbeitnehmer bei verstreichen lassen der Klagefrist (von drei Wochen)
Anspruch auf eine Abfindung (nach § 1a KSchG) hat.
Verhält sich der Arbeitnehmer entsprechend diesem ausdrücklich im Kündigungsschreiben stehendem Hinweis, so hat er Anspruch auf die damit zugesagte Abfindung. Deren Höhe berechnet sich nach § 1a Abs. 2 KSchG.
Ein nach Zugang einer Kündigung erklärter Verzicht auf eine Klageerhebung löst den Anspruch aus § 1a KSchG auf Zahlung einer Abfindung nicht aus. Denn es fehlt der anspruchsbegründende Hinweis des Arbeitgebers auf den Abfindungsanspruch. Eine Abfindung als Gegenleistung für den Klageverzicht muss in diesem Fall extra vereinbart werden. Andernfalls ist der Klageverzicht wegen fehlender "kompensatorischer" Gegenleistung unwirksam (BAG v. 6.9.2007 -2 AZR722/06 in NZA 2008, 219).
Eine Abfindung ist ferner auf Antrag eines Arbeitnehmers zu zahlen, wenn
Gleiches gilt, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 KSchG). Als Abfindung ist abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ein Betrag von bis zu 12 und 18 Monatsverdiensten festzusetzen (§ 10 KSchG). Die Zahlung einer Abfindung ist einmalig und schließt weitere Schadensersatzansprüche wegen Verlustes des Arbeitsplatzes aus.
Abfindungsansprüche sind abtretbar und vererblich.
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden nicht der vorangehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung zugeordnet. Sie sind daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn eine beispielsweise zum 31.8. ausgesprochene fristlose Kündigung bestehen bleibt, der auf die ansonsten einzuhaltende Kündigungsfrist entfallende Verdienst jedoch als Abfindung gezahlt wird. Das ist z.B. für beide Seiten interessant, wenn der Arbeitnehmer z.B. ab 15.9. eine neue Stelle gefunden hat.
Nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet worden ist. Es wird dann ab dem Tag der Beendigung bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist kein Arbeitslosengeld gezahlt.
In Aufhebungsverträgen vereinbarte Abfindungen sind grundsätzlich auch ohne einen entsprechenden Zusatz Bruttobeträge (BAG v. 27.7.2010 - 3 AZR 777/08). Demgemäß hat der Arbeitnehmer dafür anfallende Steuern selbst zu tragen (§ 38 EStG).
In Anwendung des sogenannten Zuflussprinzips (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EstG) können die Arbeitsvertragsparteien die Fälligkeit der Abfindung in das folgende Kalenderjahr verschieben. Das ist vorteilhaft, wenn im Folgejahr wesentlich geringere Einnahmen zu erwarten sind als bisher.
Um unnötig hohe Abzüge zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen bzw. der nachfolgenden Steuererklärung von den Möglichkeiten der Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Abfindungen (z. B. der so genannte Fünftel-Regelung nach § 34 EStG) Gebrauch machen.
§§ 1a, 9 ,10 KSchG
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