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Lexikon
Abfindung

Abfindung

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Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Eine Abfindung im Arbeitsverhältnis ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder beendet wird. Sie dient oft als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und kann in bestimmten Situationen gesetzlich vorgeschrieben sein, z. B. bei betriebsbedingten Kündigungen oder Sozialplänen, oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Die Höhe der Abfindung kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Grund der Beendigung und etwaigen tariflichen oder vertraglichen Vereinbarungen.

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Begriff

Einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, um den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu entschädigen.

Erläuterungen

Der Ausspruch einer Kündigung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Es muss vielmehr eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung vorliegen. Gesetzliche Abfindungsansprüche können entstehen

  • aus Anlass einer betriebsbedingten Kündigung unter der Bedingung des Klageverzichts des gekündigten Arbeitnehmers (§ 1a KSchG) oder
  • im Rahmen einer für den Arbeitnehmer erfolgreichen Kündigungsschutzklage und Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§§ 9 u. 10 KSchG).

Im Übrigen können vertragliche Abfindungsansprüche vereinbart werden im Rahmen

  • eines Sozialplans (§ 112 BetrVG),
  • eines Nachteilsausgleichs (§113 BetrVG),
  • eines Aufhebungsvertrags oder
  • eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs.

In Aufhebungs- oder Auflösungsverträgen vereinbarte Abfindungen sind grundsätzlich auch ohne einen entsprechenden Zusatz Bruttobeträge (BAG v. 27.7.2010 - 3 AZR 777/08), so dass der Arbeitnehmer anfallende Steuern zu tragen hat (§ 38 EStG). Um unnötig hohe Abzüge zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen bzw. der nachfolgenden Steuererklärung von den Möglichkeiten der Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Abfindungen (z. B. die so genannte Fünftel-Regelung nach § 34 EStG) Gebrauch machen.Eine Abfindung als Entschädigung für den zukünftigen Verdienstausfall unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht (BSG v. 21.02.1990 - 12 RK 20/88).

Betriebsbedingte Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist von drei Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG) keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann (§ 1a Abs. 1 KSchG).

Ein Klageverzicht stellt dann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung verzichtet. Die Vereinbarung "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet" unterliegt den Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB), wenn sich der Anschein dafür ergibt, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden ist. Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage hält in diesem Falle einer Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht stand (BAG v. .9.2007 – 2 AZR 722/06).

Bei Klageverzicht des Arbeitnehmers beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG). Als Monatsverdienst werden die Geld- und Sachbezüge (z.B. Pkw-Überlassung) zu Grunde gelegt, die dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat zustehen, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Abs. 3 KSchG). Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden (§ 1a Abs. 2 KSchG). Diese gesetzliche Regelung hindert die Arbeitsvertragsparteien zwar nicht daran, eine geringere Abfindung zu vereinbaren. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verpflichtung auf Klageverzicht eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll. Andernfalls steht dem Arbeitnehmer die gemäß § 1a Abs. 1 KSchG festgelegte Abfindung zu (BAG v. 13.12.2007 – 2 AZR 807/06).

Kündigungsschutzklage

Eine Abfindung ist ferner auf Antrag eines Arbeitnehmers zu zahlen, wenn

  • das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern weiterbesteht,
  • dem Arbeitnehmer jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist und
  • das Arbeitsgericht aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis auflöst.

Gleiches gilt, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 KSchG). Als Abfindung ist abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ein Betrag von bis zu 12 und 18 Monatsverdiensten festzusetzen (§ 10 KSchG). Die Zahlung einer Abfindung ist einmalig und schließt weitere Schadensersatzansprüche wegen Verlustes des Arbeitsplatzes aus.

Rechtquellen

§§ 1a, 9 ,10 KSchG

Seminare zum Thema:
Abfindung
Betriebsrat Teil I
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Arbeitsrecht Teil II
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