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Abschreibungen oder Absetzungen für Abnutzung (AfA) bezeichnen die Verteilung der Anschaffungskosten eines langfristigen Wirtschaftsguts, wie beispielsweise einer Maschine, über seine geschätzte Nutzungsdauer. Anstatt die gesamten Kosten im Anschaffungsjahr als Aufwand zu verbuchen, erfolgt die Verteilung auf mehrere Jahre, um die tatsächliche Abnutzung und Wertminderung des Guts im Laufe seiner Nutzung im Unternehmen angemessen abzubilden. Dies dient der Ermittlung eines realistischeren Gewinns und einer genaueren Darstellung der Vermögenswerte im Jahresabschluss.
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Abschreibungen werden auch AfA (Absetzung für Abnutzung) genannt. Man versteht darunter, dass die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (bspw. einer Maschine), das mehrere Jahre im Unternehmen verwendet wird und einen gewissen Anschaffungswert übersteigt, nicht im Jahr der Anschaffung voll als Aufwand (gewinnmindernd) verbucht werden darf, sondern über mehrere Jahre (Nutzungsdauer) verteilt werden muss. Das bringt mit sich, dass das Wirtschaftsgut in der Bilanz aktiviert wird, d.h. dass es im Anlagevermögen steht. Bei der linearen Abschreibung (degressive derzeit gesetzlich nicht zugelassen) werden über die Nutzungsdauer monatlich gleichbleibende Beträge abgeschrieben.
Der Wirtschaftsausschuss sollte den Abschreibungen eine gewisse Aufmerksamkeit widmen. Zum Einen handelt es sich hierbei um eine Aufwandsposition bei der keine Liquidität abfließt, die aber trotzdem den Gewinn mindert. Diesen Sachverhalt berücksichtigt die Betrachtung des Cashflows. Zum anderen erlaubt die Höhe der Abschreibungen Rückschlüsse auf die Investitionstätigkeit des Unternehmens (s.a. Abschreibungsquote, Reinvestitionsgrad der Abschreibungen), welche hinsichtlich Innovationen mittel- bis langfristig eine existenzielle Rolle spielen kann.
Bei der Beurteilung von Abschreibungen sind einige (Sonder-)Faktoren zu berücksichtigen:
Als zentrale Vorschrift gilt der § 7 EStG (Einkommensteuergesetz).
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