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Lexikon
Abschreibungen / Absetzung für Abnutzung (AfA)

Abschreibungen / Absetzung für Abnutzung (AfA)

Torsten Sorg
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Abschreibungen oder Absetzungen für Abnutzung (AfA) bezeichnen die Verteilung der Anschaffungskosten eines langfristigen Wirtschaftsguts, wie beispielsweise einer Maschine, über seine geschätzte Nutzungsdauer. Anstatt die gesamten Kosten im Anschaffungsjahr als Aufwand zu verbuchen, erfolgt die Verteilung auf mehrere Jahre, um die tatsächliche Abnutzung und Wertminderung des Guts im Laufe seiner Nutzung im Unternehmen angemessen abzubilden. Dies dient der Ermittlung eines realistischeren Gewinns und einer genaueren Darstellung der Vermögenswerte im Jahresabschluss.

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Begriff

Abschreibungen werden auch AfA (Absetzung für Abnutzung) genannt. Man versteht darunter, dass die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (bspw. einer Maschine), das mehrere Jahre im Unternehmen verwendet wird und einen gewissen Anschaffungswert übersteigt, nicht im Jahr der Anschaffung voll als Aufwand (gewinnmindernd) verbucht werden darf, sondern über mehrere Jahre (Nutzungsdauer) verteilt werden muss. Das bringt mit sich, dass das Wirtschaftsgut in der Bilanz aktiviert wird, d.h. dass es im Anlagevermögen steht. Bei der linearen Abschreibung (degressive derzeit gesetzlich nicht zugelassen) werden über die Nutzungsdauer monatlich gleichbleibende Beträge abgeschrieben.

Erläuterung

Der Wirtschaftsausschuss sollte den Abschreibungen eine gewisse Aufmerksamkeit widmen. Zum Einen handelt es sich hierbei um eine Aufwandsposition bei der keine Liquidität abfließt, die aber trotzdem den Gewinn mindert. Diesen Sachverhalt berücksichtigt die Betrachtung des Cashflows. Zum anderen erlaubt die Höhe der Abschreibungen Rückschlüsse auf die Investitionstätigkeit des Unternehmens (s.a. Abschreibungsquote, Reinvestitionsgrad der Abschreibungen), welche hinsichtlich Innovationen mittel- bis langfristig eine existenzielle Rolle spielen kann.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Bei der Beurteilung von Abschreibungen sind einige (Sonder-)Faktoren zu berücksichtigen:

  • Grundstücke werden nicht abgeschrieben (die Gebäude darauf schon)
  • als Gegenstück zu den Abschreibungen gibt es auch Zuschreibungen, d.h. der Wert des Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen wird erhöht, dadurch verlängert sich auch die Nutzungsdauer (Bsp.: Großreparatur, ein LKW erhält einen neuen Motor)
  • Die Nutzungsdauer (=Abschreibungsdauer) ist in der sog. amtlichen AfA-Tabelle vorgeschrieben, wenn belegbare tatsächliche Umstände dagegen sprechen, kann nach Rücksprache mit dem Finanzamt davon abgewichen werden

Rechtsquelle

Als zentrale Vorschrift gilt der § 7 EStG (Einkommensteuergesetz).

Seminare zum Thema:
Abschreibungen / Absetzung für Abnutzung (AfA)
Ausländische Mutter — deutsche Tochter: Mitbestimmung trotz Globalisierung
Wirtschaftsausschuss Teil I
Klassische und agile Managementmethoden
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