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Abschreibungen / Absetzung für Abnutzung (AfA)

Begriff

Abschreibungen werden auch AfA (Absetzung für Abnutzung) genannt. Man versteht darunter, dass die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes (bspw. einer Maschine), das mehrere Jahre im Unternehmen verwendet wird und einen gewissen Anschaffungswert übersteigt, nicht im Jahr der Anschaffung voll als Aufwand (gewinnmindernd) verbucht werden darf, sondern über mehrere Jahre (Nutzungsdauer) verteilt werden muss. Das bringt mit sich, dass das Wirtschaftsgut in der Bilanz aktiviert wird, d.h. dass es im Anlagevermögen steht. Bei der linearen Abschreibung (degressive derzeit gesetzlich nicht zugelassen) werden über die Nutzungsdauer monatlich gleichbleibende Beträge abgeschrieben.

Erläuterungen

Der Wirtschaftsausschuss sollte den Abschreibungen eine gewisse Aufmerksamkeit widmen. Zum Einen handelt es sich hierbei um eine Aufwandsposition bei der keine Liquidität abfließt, die aber trotzdem den Gewinn mindert. Diesen Sachverhalt berücksichtigt die Betrachtung des Cashflows. Zum anderen erlaubt die Höhe der Abschreibungen Rückschlüsse auf die Investitionstätigkeit des Unternehmens (s.a. Abschreibungsquote, Reinvestitionsgrad der Abschreibungen), welche hinsichtlich Innovationen mittel- bis langfristig eine existenzielle Rolle spielen kann.

Rechtsquellen

Als zentrale Vorschrift gilt der § 7 EStG (Einkommensteuergesetz).

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Bei der Beurteilung von Abschreibungen sind einige (Sonder-)Faktoren zu berücksichtigen:

  • Grundstücke werden nicht abgeschrieben (die Gebäude darauf schon)
  • als Gegenstück zu den Abschreibungen gibt es auch Zuschreibungen, d.h. der Wert des Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen wird erhöht, dadurch verlängert sich auch die Nutzungsdauer (Bsp.: Großreparatur, ein LKW erhält einen neuen Motor)
  • Die Nutzungsdauer (=Abschreibungsdauer) ist in der sog. amtlichen AfA-Tabelle vorgeschrieben, wenn belegbare tatsächliche Umstände dagegen sprechen, kann nach Rücksprache mit dem Finanzamt davon abgewichen werden
Torsten Sorg

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