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Offene Abstimmung: Die in der Regel durch Handzeichen oder schlüssiges Verhalten der Betriebsratsmitglieder angezeigte Form der Entscheidung bei Beschlussfassungen im Betriebsrat, im Gesamt-/Konzernbetriebsrat und in deren Ausschüssen.
Geheime Abstimmung: Die mit Hilfe von Stimmzetteln durchgeführte verdeckte Form der Entscheidung im Betriebsrat.
Soweit im Betriebsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben, stimmt der Betriebsrat offen ab, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine geheime Abstimmung. Eine offene Abstimmung kann nicht nur durch Handzeichen, sondern auch durch schlüssiges Verhalten der Betriebsratsmitglieder gefasst werden. Das ist anzunehmen, wenn für den Betriebsratsvorsitzenden erkennbar ist, dass kein Widerspruch zu einem zur Abstimmung gestellten Antrag gibt.
Geheime Abstimmungen sind vorgeschrieben für die Wahl und Abberufung
Darüber hinaus ist eine geheime Abstimmung nur durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 33 Abs. 1, 38 Abs. 2 BetrVG