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Eine besondere Form der Betriebsversammlung, in der Arbeitnehmer, die entweder in organisatorisch oder in räumlich abgegrenzten Betriebsteilen beschäftigt sind, zusammengefasst werden.
In Abteilungsversammlungen sind die Arbeitnehmer zusammenzufassen, die entweder in organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteilen beschäftigt sind, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange dieser Arbeitnehmer erforderlich ist (§ 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, hat der Betriebsrat zwei der vier im Kalenderjahr einzuberufenden Betriebsversammlungen in Form von Abteilungsversammlungen durchzuführen. Auch die pro Kalenderhalbjahr möglichen weiteren Betriebsversammlungen können als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden (§ 43 Abs. 1 S. 2 u. 4 BetrVG).
Die Abteilungsversammlung dient der Erörterung der besonderen Belange, deren Behandlung wegen ihres speziellen Charakters auf der allgemeinen Betriebsversammlung nicht zweckmäßig erscheint. Sie wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil angehört (§ 42 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Die Abteilungsversammlung hat den Vorteil gegenüber der Vollversammlung, dass die zu behandelnden Themen speziell auf die Fragen und Probleme zugeschnitten werden können, die die Mitarbeiter dieses Betriebsteils besonders betreffen. Außerdem fällt es den meisten Arbeitnehmern leichter, sich im vertrauten Kreis der Kolleginnen und Kollegen zu äußern und zu sagen, wo der Schuh drückt, als sich in der Vollversammlung vor allen Mitarbeitern des Betriebs zu Wort zu melden.
Der Begriff “Betriebsteil” als Organisationseinheit für Abteilungsversammlungen ist nicht mit dem des § 4 BetrVG gleichzusetzen. Der Betriebsrat soll diese Versammlungseinheiten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festlegen. Mehrere örtlich und organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile können zu einer Abteilungsversammlung zusammengefasst werden. Betriebsteile sind dann als organisatorisch abgegrenzt zu betrachten, wenn sie sowohl bezüglich ihrer Aufgabenstellung, als auch hinsichtlich ihrer Leitung eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen. Räumlich abgegrenzte Betriebsteile sind solche, die entweder durch die örtliche Lage oder bauliche Situation besondere betriebliche Einheiten bilden.
Abteilungsversammlungen können auch als Teilversammlungen durchgeführt werden. Sie sind nicht öffentlich. Sie sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Durchführung der Betriebsversammlung entsprechend. (§ 42 Abs. 2 BetrVG).. Sie sollen möglichst gleichzeitig stattfinden.
§§ 42 bis 46 BetrVG