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Allgemeine personelle Angelegenheiten

Allgemeine personelle Angelegenheiten

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Redaktion
Stand:  29.8.2024
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Allgemeine personelle Angelegenheiten betreffen personalpolitische Grundsatzentscheidungen des Arbeitgebers, die den übergeordneten Rahmen für die Umsetzung von konkreten Einzelmaßnahmen im Personalbereich setzen. Sie legen beispielsweise fest, welche Grundsätze und Kriterien bei der Einstellung, Beförderung, Weiterbildung oder Beurteilung von Mitarbeitern gelten sollen. Diese Maßnahmen dienen der langfristigen Steuerung und Gestaltung der Personalpolitik im Unternehmen.

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Begriff

Personalpolitische Grundsatzentscheidungen des Arbeitgebers, die den Rahmen für die Durchführung personeller Einzelmaßnahmen abstecken.

Allgemeine personelle Maßnahmen | © AdobeStock | PrettyVectors

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch Grundsatzentscheidungen in allgemeinen personellen Angelegenheiten den Betriebsrat vor vollendete Tatsachen stellt und somit auf dessen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen einen gewissen Einfluss nimmt, ist der Betriebsrat bei der Ausgestaltung dieser Grundsatzentscheidungen zu beteiligen. Die Beteiligungsrechte bestehen bei:

  • Personalplanung: Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht (§ 92 BetrVG).
  • Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung: Vorschlags- und Beratungsrecht (§ 92a BetrVG).
  • Innerbetrieblicher Ausschreibung von Arbeitsplätzen: Der Betriebsrat kann Ausschreibung verlangen (§ 93 BetrVG).
  • Personalfragebogen, allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen und Formulararbeitsverträgen: Zustimmungserfordernis. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle (§ 94 BetrVG).
  • Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen: Zustimmungserfordernis. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen. Eine Entscheidung der Einigungsstelle kann in diesem Falle von beiden Seiten herbeigeführt werden (§ 95 BetrVG).

In Tendenzbetrieben entfallen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG) sowie bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG), soweit es um tendenzbezogene Fragen z. B. nach der politischen oder konfessionellen Einstellung oder der Beurteilung der fachlichen Qualifikation von Tendenzträgern geht (BAG v. 21.9.1993 - 1 ABR 28/93).

Rechtsquellen

§§ 92 bis 95 BetrVG

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