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Personalpolitische Grundsatzentscheidungen des Arbeitgebers, die den Rahmen für die Durchführung personeller Einzelmaßnahmen abstecken.
Um zu verhindern, dass der Arbeitgeber durch Grundsatzentscheidungen in allgemeinen personelle Angelegenheiten den Betriebsrat vor vollendete Tatsachen stellt und somit dessen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen einschränkt, ist der Betriebsrat bei der Ausgestaltung dieser Grundsatzentscheidungen zu beteiligen. Die Beteiligungsrechte bestehen bei:
In Tendenzbetrieben entfallen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG) sowie bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG), soweit es um tendenzbezogene Fragen z. B. nach der politischen oder konfessionellen Einstellung oder der Beurteilung der fachlichen Qualifikation von Tendenzträgern geht (BAG v. 21.9.1993 - 1 ABR 28/93).
§§ 92 bis 95 BetrVG