Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages tritt als Folge einer Allgemeinver-bindlicherklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein. Die All-gemeinverbindlicherklärung bewirkt die Ausdehnung des Geltungsbereiches eines Tarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse bisher nicht tarifgebundener Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie muss im öffentlichen Interesse liegen. Davon ist auszugehen, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbe-dingungen überwiegende Bedeutung hat. Dies ist z.B. im Baugewerbe wegen der häufig wechselnden Baustellen und Arbeitgeber der Fall.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Bezeichnung für eine Ausdehnung des Geltungsbereiches eines Tarifvertrages auf bisher nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann darüber hinaus auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung allgemeinverbindlich erklären, wenn es der Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit dient und der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
Der Tarifausschuss besteht aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen bestellt (§1 TVGDV).
Weiterhin kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung Branchentarifverträge für allgemeinverbindlich erklären (§ 7 Abs. 1 AEntG), wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um angemessene Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer zu schaffen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten (§ 1 AEntG).
Für den Betriebsrat eines Betriebs, dessen Arbeitgeber bisher nicht tarifgebunden ist, werden durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten so weit eingeschränkt, wie die Angelegenheit abschließend durch diesen Tarifvertrag geregelt ist (§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG).
§ 5 TVG, Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV), §§ 1, 7 Abs. 1 AEntG, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter