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Erweiterung der Anwendung von Normen eines Tarifvertrages auch für bisher nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann darüber hinaus auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung allgemeinverbindlich erklären, wenn es der Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit dient und der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:
Der Tarifausschuss besteht aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen bestellt (§1 TVGDV).
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (ArbEntG)
Weiterhin kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung Branchentarifverträge für allgemeinverbindlich erklären (§ 7 Abs. 1 AEntG), wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um angemessene Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer zu schaffen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten (§ 1 AEntG).
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist(§ 5 Abs. 4 S. 1 TVG). Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 9 Abs. 2 TVGDV).
Für den Betriebsrat eines Betriebs, dessen Arbeitgeber bisher nicht tarifgebunden ist, werden durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten soweit eingeschränkt, wie sie abschließend durch diesen Tarifvertrag geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG).
§ 5 TVG, Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes(TVGDV), §§ 1, 7 Abs. 1 AEntG, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG