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Lexikon
Allgemeinverbindlichkeit (Tarifvertrag)

Allgemeinverbindlichkeit (Tarifvertrag)

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Redaktion
Stand:  12.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Allgemeinverbindlichkeit bei einem Tarifvertrag bezieht sich auf die rechtliche Gültigkeit eines Tarifvertrags über den ursprünglichen Geltungsbereich hinaus. Wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird, sind die darin festgelegten Arbeitsbedingungen und Regelungen verbindlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Branche oder Region, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in den Tarifvertragsparteien. Dies soll eine einheitliche und faire Arbeitsplatzgestaltung gewährleisten.

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Begriff

Erweiterung der Anwendung von Normen eines Tarifvertrages auch für bisher nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Erläuterungen

Rechtsgrundlagen

Tarifvertragsgesetz (TVG)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

  1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
  2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt (§ 5 Abs. 1 TVG).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann darüber hinaus auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung allgemeinverbindlich erklären, wenn es der Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit dient und der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

  1. den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
  2. eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
  3. die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
  4. eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
  5. Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung (§ 5 Abs. 1a TVG).

Der Tarifausschuss besteht aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen bestellt (§1 TVGDV).

Arbeitnehmer-Entsendegesetz (ArbEntG)

Weiterhin kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien durch Rechtsverordnung Branchentarifverträge für allgemeinverbindlich erklären (§ 7 Abs. 1 AEntG), wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um angemessene Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer zu schaffen sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten (§ 1 AEntG).

Rechtswirkung

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist(§ 5 Abs. 4 S. 1 TVG). Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 9 Abs. 2 TVGDV).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Für den Betriebsrat eines Betriebs, dessen Arbeitgeber bisher nicht tarifgebunden ist, werden durch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten soweit eingeschränkt, wie sie abschließend durch diesen Tarifvertrag geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG).

Rechtsquellen

§ 5 TVG, Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes(TVGDV), §§ 1, 7 Abs. 1 AEntG, § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG

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Allgemeinverbindlichkeit (Tarifvertrag)
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Banken und Versicherungen
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
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