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Die Amtszeit des Betriebsrats bezeichnet den Zeitraum, für den die gewählten Mitglieder eines Betriebsratsgremiums ihre Funktion ausüben. Diese Amtszeit wird durch die Betriebsratswahl bestimmt und beträgt in der Regel vier Jahre. Während dieser Periode vertritt der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer und setzt sich für ihre Belange im Unternehmen ein.
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Dauer des Mandats des Betriebsrats als gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer des Betriebs.
© AdobeStock | Orapun
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 BetrVG). Regelmäßige Betriebsratswahlen finden daher alle vier Jahre (z.B. 2010, 2014) in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Bei einer regelmäßigen Wahl beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats (§ 21 BetrVG), sofern zu diesem Zeitpunkt das Wahlergebnis des neugewählten Betriebsrats bereits bekannt gemacht wurde. Sie endet nach vier Jahren mit Ablauf des Vortages, an dem sie kalendermäßig seinerzeit begonnen hat, weil in diesem Falle der Beginn des Tages der für die Amtsübernahme maßgebende Zeitpunkt für die Fristberechnung ist (§ 187 Abs. 2 BGB). So endet beispielsweise die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats, der am 15.4.2010 sein Amt übernommen hat, mit Ablauf des 14.4.2014, 24 Uhr. Der neugewählte Betriebsrat ist ab dem 15.4.2014, 0 Uhr im Amt.
Die Amtszeit des Betriebsrats endet vorzeitig außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, wenn
In diesen Fällen bleibt der Betriebsrat bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschäftsführend im Amt. Er hat unverzüglich nach Bekanntwerden des Tatbestandes, der die Neuwahl erfordert, den Wahlvorstand zur Einleitung der Neuwahl zu bestellen. Die Amtszeit des geschäftsführenden Betriebsrats endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, spätestens jedoch am 31. Mai des folgenden regelmäßigen Wahljahres (BAG v. 28.9.1983 – 7 AZR 266/82). Gleichzeitig beginnt bei außerplanmäßigen Wahlen auch die Amtszeit des neugewählten Betriebsrats. Dies gilt auch für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt kein Betriebsrat besteht, weil z. B. erstmals ein Betriebsrat gewählt wurde oder die reguläre Amtszeit des Vorgänger-Betriebsrats vorher abgelaufen ist. Bekannt gemacht ist das Wahlergebnis an dem Tag, an dem es vom Wahlvorstand im Betrieb ausgehängt wird (§ 19 WahlO).
Mit sofortiger Wirkung bzw. nach Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung endet die Amtszeit eines Betriebsrats, wenn
In diesen Fällen ist der Betrieb ab diesem Zeitpunkt betriebsratslos. Im Falle der Auflösung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht wegen grober Pflichtverletzung (§ 13 Abs. 2 Nr.4 BetrVG) bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand (§ 23 Abs. 2 BetrVG).
Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt bei außerplanmäßigen Wahlen auch die Amtszeit des neugewählten Betriebsrats. Dies gilt auch für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt kein Betriebsrat besteht, weil z. B. erstmals ein Betriebsrat gewählt wurde oder die reguläre Amtszeit des Vorgänger-Betriebsrats abgelaufen ist. Bekannt gemacht ist das Wahlergebnis an dem Tag, an dem es vom Wahlvorstand im Betrieb ausgehängt wird (§ 19 WahlO). Wird das Ergebnis der Betriebsratswahl nicht förmlich bekanntgegeben, endet die Amtszeit des geschäftsführenden Betriebsrats spätestens mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gremiums, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die reguläre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. (BAG v. 5.11.2009 - 2 AZR 487/08).
Ausnahmsweise kann sich bei einer Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums die Amtszeit des Betriebsrats über vier Jahre hinaus verlängern, wenn der außerplanmäßig gewählte Betriebsrat am 1. März des nächsten Wahljahres weniger als ein Jahr im Amt ist. In diesem Falle findet die nächste Betriebsratswahl erst im übernächsten Wahljahr statt und die Amtszeit endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, spätestens am 31. Mai des übernächsten regelmäßigen Wahljahres. So endet beispielsweise die Amtszeit eines Betriebsrats, der außerplanmäßig gewählt wurde und dessen Wahlergebnis am 10.3.2009 bekannt gegeben wurde, mit Bekanntgabe des Ergebnisses der erneuten Wahl in der Wahlperiode 2014, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.5.2014.
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist (§ 21b BetrVG). Das Restmandat sichert dem Betriebsrat das Recht, seine Aufgaben (z. B. die Beteiligungsrechte in Folge einer Betriebsänderung (§ 111 ff BetrVG) zum Schutze der betroffenen Arbeitnehmer auch über das Ende seiner Amtszeit hinaus wahrzunehmen. Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile im Übergangsmandat weiter (§ 21a BetrVG).
§§ 13, § 21 BetrVG
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