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Lexikon
Amtszeit des Betriebsrats

Amtszeit des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  3.9.2024
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Die Amtszeit des Betriebsrats bezeichnet den Zeitraum, für den das gewählte Betriebsratsgremium zur Ausübung seiner Rechte und Pflichten befugt ist. Diese Amtszeit wird durch die Betriebsratswahl eingeleitet. Sie beträgt in der Regel vier Jahre. Während dieser Periode vertritt der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer und setzt sich für ihre Belange im Betrieb ein.

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Begriff

Dauer des Mandats des Betriebsrats als gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer des Betriebs.

Amtszeit des Betriebsrats | © AdobeStock | Orapun

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Regelmäßige Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 BetrVG). Regelmäßige Betriebsratswahlen finden daher alle vier Jahre (z.B. 2022, 2026) in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). 
Regelmäßiger Beginn der Amtszeit

Bei einer regelmäßigen Wahl beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats am Tag nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats (§ 21 BetrVG), sofern zu diesem Zeitpunkt das Wahlergebnis des neugewählten Betriebsrats bereits bekannt gemacht wurde. 
Der Beginn der Amtszeit tritt auch in Fällen der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses ein.  Der erstmaligen Wahl steht es gleich, wenn die Amtszeit eines bisherigen Betriebsrats seit geraumer Zeit abgelaufen ist und nun einige Zeit später ein neuer Betriebsrat gewählt wird.

 
Regelmäßiges Ende der Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats endet nach vier Jahren mit Ablauf des Vortages, an dem sie kalendermäßig seinerzeit begonnen hat. Denn in diesem Falle war der Beginn des Tages (0:00 Uhr) der für die Amtsübernahme maßgebende Zeitpunkt für die Fristberechnung ist (§ 187 Abs. 2 BGB). So endet beispielsweise die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats, der am 15.4.2022 sein Amt übernommen hat, mit Ablauf des 14.4.2026, 24 Uhr. Der neugewählte Betriebsrat ist ab dem 15.4.2026, 0:00 Uhr im Amt.

Bekannt gemacht ist das Wahlergebnis an dem Tag, an dem es vom Wahlvorstand im Betrieb ausgehängt wird (§ 19 WahlO).

Vorzeitiges Ende der Amtszeit

Die Amtszeit des Betriebsrats endet vorzeitig außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, wenn

  • mit Ablauf von 24 Monaten seit dem Tag der letzten Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG),
  • die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder nach Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern trotz Nachrückens sämtlicher Ersatzmitglieder unterschritten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG),
  • der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).

In diesen Fällen bleibt der bisherige Betriebsrat geschäftsführend im Amt (§ 22 BetrVG). Er hat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Einleitung der Neuwahl zu bestellen. Die Amtszeit des geschäftsführenden Betriebsrats endet 

  •  mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines neu gewählten Betriebsrats (§ 21 Satz 5 BetrVG) 
  • mit Erreichen des regulären Endes der regelmäßigen Amtszeit, wenn bis dahin noch keine Neuwahl stattgefunden hat,
  • spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden.

Mit Beendigung der Amtszeit des geschäftsführenden - bisherigen - Betriebsrats beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats. 

Mit sofortiger Wirkung bzw. nach Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung endet die Amtszeit eines Betriebsrats, wenn

  • alle Mitglieder und Ersatzmitglieder aus ihren Ämtern ausgeschieden sind,
  • die Wahl mit Erfolg angefochten (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 19 BetrVG) oder
  • der Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch arbeitsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig aufgelöst wurde (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG).

In diesen Fällen ist der Betrieb ab diesem Zeitpunkt betriebsratslos. Im Falle der Auflösung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht wegen grober Pflichtverletzung (§ 13 Abs. 2 Nr.4 BetrVG) bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand (§ 23 Abs. 2 BetrVG).

Mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt auch bei außerplanmäßigen Wahlen die Amtszeit des neugewählten Betriebsrats. Dies gilt auch für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt kein Betriebsrat besteht, weil z. B. erstmals ein Betriebsrat gewählt wurde oder die reguläre Amtszeit des Vorgänger-Betriebsrats abgelaufen ist. Bekannt gemacht ist das Wahlergebnis an dem Tag, an dem es vom Wahlvorstand im Betrieb ausgehängt worden ist (§ 19 WahlO). Wird das Ergebnis der Betriebsratswahl nicht förmlich bekanntgegeben, endet die Amtszeit des geschäftsführenden Betriebsrats spätestens mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gremiums, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die reguläre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. (BAG v. 5.11.2009 - 2 AZR 487/08 in NZA-RR 2010,236).

Verlängerte Amtszeit

Ausnahmsweise kann sich bei einer Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums die Amtszeit des Betriebsrats über vier Jahre hinaus verlängern. Das ist der Fall, wenn der außerplanmäßig gewählte Betriebsrat am 1. März des nächsten Wahljahres weniger als ein Jahr im Amt ist. Beispiel: Der Betriebsrat wurde am 15.10.21 gewählt. Er befand sich daher bei Beginn des nächsten Wahlzeitraums am 1.3.2022 noch nicht ein Jahr im Amt. Seine Amtszeit läuft dann bis zur nächsten Betriebsratswahl im Jahr 2026. Sie endet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der in der Zeit vom 1.3.2026 bis 31.5.2026 durchzuführenden Neuwahl. Spätestes Amtszeitende ist der 31. Mai 2026. 

Restmandat und Übergangsmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist (§ 21b BetrVG). Das Restmandat sichert dem Betriebsrat das Recht, seine Aufgaben (z. B. die Beteiligungsrechte in Folge einer Betriebsänderung (§ 111 ff BetrVG) zum Schutze der betroffenen Arbeitnehmer auch über das Ende seiner Amtszeit hinaus wahrzunehmen. Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile im Übergangsmandat weiter (§ 21a BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 13, § 21, § 22 BetrVG

Seminare zum Thema:
Amtszeit des Betriebsrats
Beratungskompetenz für den Betriebsrat
Der Europäische Betriebsrat
Tag der Betriebsrätin
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