Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Anfechtung (Betriebsratswahl)

Anfechtung (Betriebsratswahl)

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Die Anfechtung einer Betriebsratswahl bezieht sich auf den rechtlichen Prozess, durch den die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl angefochten wird. Wenn es Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl oder an der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gibt, können beteiligte Parteien, wie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die Wahl vor einem Arbeitsgericht anfechten. Das Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit der Wahl zu überprüfen und gegebenenfalls eine Neuwahl zu erzwingen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Klage zur Außerkraftsetzung der Wahl des gesamten Betriebsrats oder einzelner Mitglieder wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren.

BR-Wahl Anfechtung | © AdobeStock | Abundzu

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wahl des Betriebsrats

Anfechtungsgründe

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf

  • die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).
  • die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).
  • das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG u. WO, z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).

Die Anfechtung einer Wahl ist gerechtfertigt, wenn der Verstoß während des Wahlverfahrens nicht rechtzeitig berichtigt worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Eine Betriebsratswahl kann z. B. bei unklarem Zeitrahmen für die Stimmabgabe angefochten werden. Der Wahlvorstand muss vor einer Betriebsratswahl konkret festlegen und bekanntgeben, zu welchen Uhrzeiten die Arbeitnehmer ihre Stimme abgeben können. Wird diese Wahlzeit nicht eingehalten, so kann die Wahl wirksam angefochten werden. Gleiches gilt, wenn die Zeitangabe unklar ist (LAG Schleswig-Holstein 21.6.2011 - 2 TaBV 41/10). Werden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, kann die Wahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ebenfalls angefochten werden. Das Gleiche gilt bei Stimmabgabe ohne Wahlumschläge (§ 19 Abs. 1 BetrVG, LAG Berlin-Brandenburg v. 25.8.2011 – 25 TaBV 529/11). Eine Betriebsratswahl kann z. B. wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren auch angefochten werden, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste (§ 12 Abs. 3 WO) nicht übereinstimmt und die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte. Der hieraus folgende Verstoß ist nachträglich nicht zu heilen. Insbesondere kann nicht auf andere Weise, etwa durch nachträgliche Auswertung von Protokollierungsdateien oder durch Befragung von Zeugen, der Nachweis geführt werden, dass weitere Wähler als diejenigen, deren Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist, ihre Stimme abgegeben haben (BAG v. 12.6..2013 - 7 ABR 77/11).

Anfechtungsberechtigte

Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber (§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Nicht anfechtungsberechtigt sind der Betriebsrat und der Wahlvorstand als Gremien. Seine Mitglieder können jedoch die Wahl anfechten, sofern dieser Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern gestellt wird. Die für die Wahlanfechtung zulässige Zwei-Wochenfrist beginnt am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Erfolgreiche Anfechtung

Wird die Wahl des Betriebsrats erfolgreich angefochten, ist er mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Neuwahlen sind erforderlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Da der rechtskräftig aufgelöste Betriebsrat den Wahlvorstand nicht mehr bestellen kann, ist dieser durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls der nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat zu bestellen. Besteht keines dieser Gremien, wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2, § 17a Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann eine betriebsratslose Zeit nicht dadurch verhindern, dass er zwischen Verkündung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Anfechtungsbeschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließt (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), um als geschäftsführender Betriebsrat bis zur Neuwahl weiterhin im Amt zu bleiben (BAG v. 29.5.1991 - 7 ABR 54/90). Allerdings kann der zurückgetretene Betriebsrat eine Neuwahl durch Bestellung des Wahlvorstandes nach Verkündung des Beschlusses bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft noch einleiten. Die erfolgreiche Anfechtung hat im Unterschied zur Nichtigkeitserklärung einer Wahl keine rückwirkende Kraft, d. h. die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft getroffenen Beschlüsse des Betriebsrats bleiben wirksam.

Nichtigkeit der Wahl

Eine Betriebsratswahl ist für nichtig zu erklären, wenn gegen allgemeine Grundsätze der ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Masse verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. Es muss ein sowohl offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG 15. 11. 2000 - 7 ABR 23/99). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn offen anstatt geheim gewählt wurde oder die Wahl ohne Wahlvorstand stattgefunden hat. Liegen mehrere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vor, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG v. 19.11.2003 - 7 ABR 24/03). Die Nichtigkeit der Wahl kann rückwirkend von jedermann, zu jeder Zeit und in jeder Form beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Der Antrag ist nicht an die Voraussetzungen für die Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) oder die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden. Wird vom Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Betriebsratswahl nichtig war, hat ein Betriebsrat von Anfang an nicht bestanden. Die von diesem Betriebsrat vorgenommenen Handlungen sind einschließlich der Abschlüsse von Betriebsvereinbarungen nichtig. Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht BAG v. 27.7.2011 - 7 ABR 61/10).

Wahl anderer Interessenvertretungen

Die Vorschriften des § 19 BetrVG sind entsprechend für die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG) sowie der Schwerbehindertenvertretung (§ 94 Abs. 6 S. 2 SGB IX) anzuwenden.

Wahl von Betriebsratsmitgliedern

Wird die Wahl eines Betriebsratsmitglieds erfolgreich angefochten, scheidet es mit Rechtskraft des Beschlusses aus dem Betriebsrat aus. Das in Frage kommende Ersatzmitglied rückt nach (§ 25 Abs. 1 BetrVG). Der Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz aus der zeitweiligen Mitgliedschaft im neu gewählten Betriebsrat (§ 15 Abs. 1 KSchG) entfällt, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Anfechtungsbeschluss des Arbeitsgerichts verfügt wurde.

Wahl von Funktionsträgern des Betriebsrats

Die Vorschriften zur Anfechtung einer Betriebsratswahl (§ 19 BetrVG) sind entsprechend anzuwenden für die Wahlen

  • des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Anfechtungsberechtigt ist jedes Betriebsratsmitglied und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
  • der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses und Mitglieder anderer Ausschüsse (§§ 17 Abs. 1, 28 Abs. 1 BetrVG). Zur Anfechtung ist jedes Betriebsratsmitglied befugt, das geltend macht, in seiner Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied oder einer Schutz genießenden Minderheit verletzt zu sein (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 11/05).
  • der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 1 BetrVG). Die Wahl kann von einem oder mehreren Betriebsratsmitgliedern und jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden. Der Arbeitgeber ist nur anfechtungsberechtigt, wenn der Betriebsrat mehr freigestellte Betriebsratsmitglieder gewählt hat als gesetzlich vorgesehen sind (BAG v. 11.3.1992 - 7 ABR 50/91).

Die Anfechtung ist entsprechend der Vorschriften für die Betriebsratswahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Ereignisses zulässig (§ 19 Abs. 2 BetrVG, BAG v. 15.1.1992 - 7 ABR 24/91). Die Anfechtungsfrist beginnt jeweils grundsätzlich mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat. Ausnahmsweise kann es für den Beginn der Anfechtungsfrist auf die tatsächliche Kenntnisnahme von der Wahl und dem Wahlergebnis ankommen, wenn ein Betriebsratsmitglied wegen Verhinderung nicht an der Betriebsratssitzung teilgenommen hat, in der die Wahl durchgeführt wurde. Der spätere Fristbeginn gilt allerdings nur für das verhinderte Betriebsratsmitglied, nicht für die übrigen Betriebsratsmitglieder (BAG v. 20.4.2005 - 7 ABR 44/04).

Die Vorschriften des § 19 BetrVG sind nicht anzuwenden für Anfechtungen der Bestellung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Rechtsquellen

§§ 7 bis 19 BetrVG, WO

Seminare zum Thema:
Anfechtung (Betriebsratswahl)
Betriebsratswahl — Fresh-up
Betriebsratswahl — das normale Wahlverfahren
BR-Wahl – das vereinfachte Wahlverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Wählerliste: Meist weniger leitende Angestellte als gedacht

Abteilungsleiter, Geschäftsführer, Teamsprecher – sind das alles leitende Angestellte, die nicht vom Betriebsrat vertreten werden? Stopp, dies ist eine häufige Fehlerquelle bei der Betriebsratswahl, meint der Arbeitsrechtler Knut-Olav Banke. Als Wahlvorstand ist es Pflicht, die Wähle ...
Mehr erfahren

Empörung wegen Betriebsrats-Verhinderung

Was ist ein Institutsrat? Eine Mogelpackung für die Mitarbeiter, denn eine echte Mitbestimmung gibt es hier nicht! Beim Hasso-Plattner-Institut scheint eine solche alternative Mitarbeitervertretung mit viel Geld gepusht worden zu sein – und die Gründung eines Betriebsrats verhindert, s ...
Mehr erfahren
War die Be­triebs­rats­wahl beim Au­to­bau­er Por­sche am Stand­ort Zu­f­fen­hau­sen unwirksam? Weil auch Mitarbeiter am Stand­ort Leip­zig mit­ge­wählt hat­ten, wurde die Wahl angefochten. Zu Recht, bestätigte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.