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BR-Wahl: Führungskräfte in Matrix-Unternehmen sind in mehreren Betrieben aktiv wahlberechtigt

Arbeitnehmer, die mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehören, haben bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2025, 7 ABR 28/24
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 3 TaBV 1/24

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Redaktion
Stand:  10.6.2025
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Ein IT-Dienstleister mit mehreren Standorten organisierte sein Unternehmen auf Basis einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV), die fünf Organisationseinheiten (Betriebe) vorsah, darunter den Betrieb Region Süd. Die Tätigkeit erfolgte dort bereichsübergreifend in Teams unter Leitung von Matrix-Führungskräften, die nicht als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG einzuordnen sind.
Im Rahmen der Betriebsratswahl 2022 ließ der Wahlvorstand des Betriebs Region Süd 128 Matrix-Führungskräfte als aktiv wahlberechtigt zu, die zwar in anderen Betrieben ihren Stammsitz hatten, aber Mitarbeiter im Betrieb Region Süd führten. 
Daraufhin hatte die Arbeitgeberin die Wahl angefochten mit der Begründung, diese Führungskräfte seien dem Betrieb Region Süd nicht eindeutig zugeordnet und daher dort nicht wahlberechtigt. Eine Wahlberechtigung komme ausschließlich im jeweiligen „Stammbetrieb“ in Betracht.

Das entschied das Gericht

Die Vorinstanzen gaben der Anfechtung statt und erklärten die Wahl für unwirksam. Insbesondere das LAG Baden-Württemberg stützte seine Entscheidung auf die fehlende exklusive Zuordnung der Matrix-Führungskräfte zum Betrieb Region Süd und stellte auf deren organisatorische Eingliederung in andere Betriebseinheiten ab.
Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf. Es stellte klar, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert sind, wahlberechtigt sind. Maßgeblich sei dabei nicht die formale Zuordnung, sondern die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb. Eine Wahlberechtigung in mehreren Betrieben sei möglich und schließe eine Mehrfachzugehörigkeit nicht aus.
Da sich der Grad der tatsächlichen Eingliederung der betroffenen Matrix-Führungskräfte in den Betrieb Region Süd nicht abschließend feststellen ließ, verwies das BAG das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Insbesondere wird zu klären sein, ob die zugrunde liegende Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam ist und welche konkreten organisatorischen Regelungen diese hinsichtlich der betrieblichen Zuordnung trifft.

Bedeutung für die Praxis

Matrixorganisationen gewinnen in der Unternehmenswelt zunehmend an Bedeutung. Künftig wird man in solchen Organisationen genauer hinsehen müssen, welchen Betrieben die Beschäftigten organisatorisch zugeordnet sind. Sind sie in mehreren betriebszugehörig, sind solche Mitarbeiter bei Betriebsratswahlen in all diesen Betrieben wahlberechtigt.  Das führt zu Unsicherheiten bei der Erstellung von Wählerlisten, insbesondere in Unternehmen mit komplexen Konzern- oder Matrixstrukturen. Zudem entsteht ein Wertungswiderspruch zu § 7 Satz 2 BetrVG, wonach Leiharbeitnehmer erst nach drei Monaten wahlberechtigt sind – obwohl diese meist enger in Betriebsabläufe eingebunden sind als Matrixmanager, die oft wechselnde Teams führen und nicht regelmäßig vor Ort tätig sind.
(sh)

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