Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Anhörungs- und Erörterungsrecht der Arbeitnehmer

Anhörungs- und Erörterungsrecht der Arbeitnehmer

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  10.7.2023
Lesezeit:  02:30 min

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, Auskunft über seine persönliche Stellung im Betrieb, seine berufliche Entwicklung und sein Arbeitsentgelt zu erhalten sowie das Recht, zu den ihn betreffenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen und Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen (§ 82 Abs. 1 BetrVG).

Erläuterung

Die Vorschrift räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, sich aus eigener Initiative an den zuständigen Vorgesetzten zu wenden, um von ihm in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden. Er kann zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die seinen persönlichen Arbeitsbereich und seine persönliche Stellung im Betrieb berühren, Stellung nehmen. Er ist berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung seines Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs, insbesondere zur Abwehr von Unfallgefahren und zum Gesundheitsschutz (§ 17 Abs. 1 ArbSchG), sowie zur Verbesserung der Arbeitsumstände machen (§ 82 Abs. 1 BetrVG).

Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird, so dass er seine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung nachvollziehen kann. Er kann in angemessenen Zeitabständen darauf bestehen, dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Das Erörterungsrecht dient dazu, dem Arbeitnehmer eine realistische Einschätzung darüber zu ermöglichen, wie seine Leistungen eingeschätzt werden und welche Entwicklungschancen er im Betrieb hat. Zugleich erhält er Gelegenheit, etwaigen Fehlbeurteilungen entgegenzutreten und seine eigenen beruflichen Entscheidungen (einschließlich möglicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses) an der Bewertung seiner Leistungen und den betrieblichen Aufstiegschancen zu orientieren (BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 53/03). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf verbindliche Zusagen.

Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Anhörungs- und Erörterungspflicht gegenüber Arbeitnehmern nicht oder nicht ausreichend nach, können diese beim Arbeitsgericht einen Erfüllungs- bzw. Unterlassungsanspruch geltend machen (§§ 1004 Abs. 1 BGB).

Beschreibung

Der Arbeitnehmer kann bei Gesprächen, die der Erläuterung seines Arbeitsentgelts sowie der Beurteilung seiner Leistungen und der Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung dienen, ein von ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Es hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird (§ 82 Abs. 2 S. 2 u. 3 BetrVG).

Wird der Wunsch des Arbeitnehmers, gehört zu werden, abgelehnt, kann er sich an den Betriebsrat wenden, der die Angelegenheit weiterverfolgt (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Außerdem bleibt ihm der Beschwerdeweg offen (§§ 84, 85 BetrVG)

Rechtsquelle

§ 82 BetrVG

Seminare zum Thema:
Anhörungs- und Erörterungsrecht der Arbeitnehmer
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ein Fall für den Betriebsrat: Mitbestimmung bei Vertrauensarbeitszeit

Was sich im zunächst als arbeitnehmerfreundliches Arbeitszeitmodel darstellt ist häufig eine Form der Arbeitsorganisation, die sehr belastend für den einzelnen Arbeitnehmer sein kann. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie als Betriebsrat über Vertrauensarbeitszeit wissen müssen. ...
Mehr erfahren

Gefahr für Arbeitnehmer und Verbraucher?

250.000 Menschen demonstrierten Ende 2015 in Berlin gegen das geplante Freihandelsabkommen TTIP. Enorme Massen für unser sonst so demonstrationsfaules Land. Aber: Bringt TTIP uns wirklich so viele Nachteile, wie manche sagen? Oder ist es nicht vielleicht doch unverzichtbar, wie andere beh ...
Mehr erfahren
Wie viel Trinkgeld geben Sie so für gewöhnlich? Zwischen 5 bis 10 %? So hoch war der Prozentsatz im vorliegenden Fall gar nicht – allerdings spricht die Endsumme für sich: 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld, das musste das Finanzamt einem Prokuristen schonend beibringen. Er wollte es nicht glauben, daher hat’s jetzt das Finanzgericht Köln entschieden.