Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, Auskunft über seine persönliche Stellung im Betrieb, seine berufliche Entwicklung und sein Arbeitsentgelt zu erhalten sowie das Recht, zu den ihn betreffenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen und Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen (§ 82 Abs. 1 BetrVG).
Die Vorschrift räumt dem Arbeitnehmer das Recht ein, sich aus eigener Initiative an den zuständigen Vorgesetzten zu wenden, um von ihm in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden. Er kann zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die seinen persönlichen Arbeitsbereich und seine persönliche Stellung im Betrieb berühren, Stellung nehmen. Er ist berechtigt, Vorschläge für die Gestaltung seines Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs, insbesondere zur Abwehr von Unfallgefahren und zum Gesundheitsschutz (§ 17 Abs. 1 ArbSchG), sowie zur Verbesserung der Arbeitsumstände machen (§ 82 Abs. 1 BetrVG).
Der Arbeitnehmer kann auch verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird, so dass er seine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung nachvollziehen kann. Er kann in angemessenen Zeitabständen darauf bestehen, dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden (§ 82 Abs. 2 BetrVG). Das Erörterungsrecht dient dazu, dem Arbeitnehmer eine realistische Einschätzung darüber zu ermöglichen, wie seine Leistungen eingeschätzt werden und welche Entwicklungschancen er im Betrieb hat. Zugleich erhält er Gelegenheit, etwaigen Fehlbeurteilungen entgegenzutreten und seine eigenen beruflichen Entscheidungen (einschließlich möglicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses) an der Bewertung seiner Leistungen und den betrieblichen Aufstiegschancen zu orientieren (BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 53/03). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf verbindliche Zusagen.
Kommt der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Anhörungs- und Erörterungspflicht gegenüber Arbeitnehmern nicht oder nicht ausreichend nach, können diese beim Arbeitsgericht einen Erfüllungs- bzw. Unterlassungsanspruch geltend machen (§§ 1004 Abs. 1 BGB).
Der Arbeitnehmer kann bei Gesprächen, die der Erläuterung seines Arbeitsentgelts sowie der Beurteilung seiner Leistungen und der Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung dienen, ein von ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Es hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird (§ 82 Abs. 2 S. 2 u. 3 BetrVG).
Wird der Wunsch des Arbeitnehmers, gehört zu werden, abgelehnt, kann er sich an den Betriebsrat wenden, der die Angelegenheit weiterverfolgt (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Außerdem bleibt ihm der Beschwerdeweg offen (§§ 84, 85 BetrVG)
§ 82 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter