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Zu einer Betriebsratssitzung gehört eine "Anwesenheitsliste". Es handelt sich dabei um die Angabe der Namen der an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, Ersatzmitglieder und sonstiger Personen wie z.B. des Arbeitgebers, Vertreter der JAV und der SBV. Jede Person hat die Anwesenheitsliste hinter ihrem Namen eigenhändig zu unterschreiben. Bei Videokonferenzen wird die nicht mögliche eigenhändige Unterschrift durch eine Bestätigung der Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden er-setzt. Die Anwesenheitsliste dient der Dokumentation der an der Sitzung teilnehmenden Personen. Sie ermöglicht zugleich den Nachweis der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats. Zeitweise Abwesenheiten einzelner Teilnehmer sind deshalb in der Anwesenheitsliste oder der Sitzungsniederschrift zu vermerken.
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Eine Anwesenheitsliste ist ein Dokument. Darin bestätigen die Anwesenden unter Angabe ihres Namens nebst eigenhändiger Unterschrift ihre Teilnahme an einer Sitzung. Ihre Bedeutung liegt in der Funktion als Beweis der Teilnahme.
Jeder Teilnehmer an einer Betriebsratssitzung hat sich eigenhändig in die Anwesenheitsliste einzutragen (§ 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Die Eintragungen können daher nicht vom Vorsitzenden oder Schriftführer stellvertretend vorgenommen werden. Einzutragen haben sich nicht nur die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, sondern auch der Arbeitgeber, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Gewerkschaftsbeauftragte usw., sofern sie an der Sitzung (wenn auch nur zeitweise) teilnehmen. Bei nur vorübergehender Anwesenheit von Teilnehmern sind Angaben über den Zeitraum der Teilnahme in der Sitzungsniederschrift oder auf der Anwesenheitsliste festzuhalten.
Im Fall einer Video- oder Telefonkonferenz kann eine eigenhändige Unterschrift nicht erbracht werden. Deshalb wird diese durch eine in Textform nach § 126 b BGB erbrachte Erklärung ersetzt. Darin hat der Teilnehmer gegenüber dem Vorsitzenden seine Teilnahme zu bestätigen. Diese Bestätigung muss dauerhaft aufbewahrt und unverändert wieder-gegeben werden können. Der einfachste Weg dürfte deren Versand als Anhang zu einer an den Vorsitzenden versandten E-Mail sein.
§ 34 Abs. 1 BetrVG
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